Beschreibung

vor 2 Wochen

BAG, 5 AZR 239/24, Urteil vom 26.11.2025





Ausgangslage: Eine Arbeitgeberin bot Anfang 2022 allen
Beschäftigten neue, einheitliche Arbeitsverträge an. Viele
unterschrieben, die Klägerin behielt ihren Altvertrag.

Maßnahme: Ab Januar 2023 erhöhte die Arbeitgeberin den
Grundlohn um 5% – aber nur für Beschäftigte mit Neuvertrag. Die
Klägerin war krankgeschrieben und erhielt Entgeltfortzahlung auf
Basis ihres alten (nicht erhöhten) Grundlohns.

Streit: Die Klägerin verlangte unter Berufung auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die
Berücksichtigung der 5%-Erhöhung in ihrer Entgeltfortzahlung
(Januar/Februar 2023) und machte 148,81 € brutto geltend.

Ergebnis: Das BAG gab der Klägerin recht und verurteilte die
Arbeitgeberin zur Zahlung der Differenz.






Artikel:


1. ⁠⁠ ⁠⁠Arbeitslohn⁠⁠


2. ⁠⁠Lohnklage⁠⁠





Podcastfolgen:


1. ⁠⁠Rückzahlung bei überzahlten Lohn⁠⁠


2. ⁠⁠gleiche Lohn für gleiche Arbeit⁠⁠


3. ⁠Wann wir der Lohn nach einer Kündigung fällig?⁠





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