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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland 

Thema heute:     Urteil: Kunden müssen
nicht für Stilllegung von Gasanschluss bezahlen – Finanztip rät
zum Widerspruch   

 

Gasnetzbetreiber dürfen die Kosten für die Stilllegung eines
Gasanschlusses nicht an Verbraucher weitergeben. So hat das
Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich in einem Verfahren gegen den
großen regionalen Netzbetreiber EWE Netz GmbH geurteilt.

Nach einer aktuellen Auswertung des unabhängigen Geldratgebers
Finanztip verlangen mindestens acht Netzbetreiber rechtswidrig
solche pauschalen Entgelte für die Stilllegung oder den Rückbau
von Gasanschlüssen. Zusammen versorgen sie knapp drei Millionen
Gaskunden. Die Stilllegungskosten belaufen sich dabei zwischen
100 und 2.300 Euro.

Rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland heizt noch mit
Gas. Wer auf eine nachhaltigere Alternative wie eine Wärmepumpe
umsteigen möchte, kann seinen Gasanschluss durch den zuständigen
Netzbetreiber stilllegen lassen. Die dabei entstehenden Kosten
dürfen nicht an die Verbraucher weitergegeben werden, wie das OLG
Oldenburg vor kurzem geurteilt hat. Geklagt hatte die
Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall hatte der
Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965 Euro
berechnet und sich auf § 9 der Niederdruckanschlussverordnung
(NDAV) berufen. Diese Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg
zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25).

Finanztip rät zu Widerspruch und Rückforderung

„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und
Verbraucher“, sagt man bei Finanztip. „Wer die Pauschale bereits
zahlen musste, sollte diese dringend zurückfordern. Wer aktuell
eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die
Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.“ Finanztip empfiehlt
Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber
trotzdem erstmal zu leisten, um laufende Mahn- oder
Inkassoverfahren zu vermeiden. Der Geldratgeber bietet für den
unkomplizierten Widerspruch und die Rückforderung kostenlose
Musterschreiben an. „Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den
Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung
verweigern werden“, rät man.

Uneinheitliche Begriffe der Netzbetreiber

Nach Finanztip-Auswertung verwenden die Netzbetreiber die
Begriffe Stilllegung, Außerbetriebnahme und Rückbau uneinheitlich
und definieren diese teilweise anders als im Urteil des OLG
Oldenburg zugrunde gelegt. Was bei einem Netzbetreiber als
Stilllegung gilt, wird bei einem anderen als Rückbau bezeichnet,
obwohl sich die zugrunde liegenden technischen Maßnahmen
teilweise überschneiden.  

 

 

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https://www.was-audio.de/aanews/News20260127_kvp.mp3
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