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Beschreibung
vor 1 Monat
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland
Thema heute: Urteil: Kunden müssen
nicht für Stilllegung von Gasanschluss bezahlen – Finanztip rät
zum Widerspruch
Gasnetzbetreiber dürfen die Kosten für die Stilllegung
eines Gasanschlusses nicht an Verbraucher weitergeben. So hat das
Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich in einem Verfahren gegen den
großen regionalen Netzbetreiber EWE Netz GmbH
geurteilt.
Nach einer aktuellen Auswertung des unabhängigen
Geldratgebers Finanztip verlangen mindestens acht Netzbetreiber
rechtswidrig solche pauschalen Entgelte für die Stilllegung oder
den Rückbau von Gasanschlüssen. Zusammen versorgen sie knapp drei
Millionen Gaskunden. Die Stilllegungskosten belaufen sich dabei
zwischen 100 und 2.300 Euro.
Rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland heizt noch
mit Gas. Wer auf eine nachhaltigere Alternative wie eine
Wärmepumpe umsteigen möchte, kann seinen Gasanschluss durch den
zuständigen Netzbetreiber stilllegen lassen. Die dabei
entstehenden Kosten dürfen nicht an die Verbraucher weitergegeben
werden, wie das OLG Oldenburg vor kurzem geurteilt hat. Geklagt
hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im konkreten Fall
hatte der Netzbetreiber EWE Netz GmbH für die Stilllegung 965
Euro berechnet und sich auf § 9 der
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) berufen. Diese
Rechtsauffassung hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Az. 6 UKl
2/25).
Finanztip rät zu Widerspruch und
Rückforderung
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen
und Verbraucher“, sagt man bei Finanztip. „Wer die Pauschale
bereits zahlen musste, sollte diese dringend zurückfordern. Wer
aktuell eine entsprechende Rechnung erhält, sollte gegen die
Stilllegungskosten Widerspruch einlegen.“ Finanztip empfiehlt
Betroffenen, die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung aber
trotzdem erstmal zu leisten, um laufende Mahn- oder
Inkassoverfahren zu vermeiden. Der Geldratgeber bietet für den
unkomplizierten Widerspruch und die Rückforderung kostenlose
Musterschreiben an. „Es ist sinnvoll, sich frühzeitig bei den
Netzbetreibern zu melden, auch wenn manche die Erstattung
verweigern werden“, rät man.
Uneinheitliche Begriffe der Netzbetreiber
Nach Finanztip-Auswertung verwenden die Netzbetreiber die
Begriffe Stilllegung, Außerbetriebnahme und Rückbau uneinheitlich
und definieren diese teilweise anders als im Urteil des OLG
Oldenburg zugrunde gelegt. Was bei einem Netzbetreiber als
Stilllegung gilt, wird bei einem anderen als Rückbau bezeichnet,
obwohl sich die zugrunde liegenden technischen Maßnahmen
teilweise überschneiden.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20260127_kvp.mp3
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