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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland 

Thema heute:     Abfindung: Steuervorteil
erstmalig nur über Steuererklärung - Abfindung kassiert, doch
beim Finanzamt heißt es warten   

 

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht oft eine
Abfindungszahlung einher. Bisher wurde deren Besteuerung in der
Regel direkt gemildert. Möglich machte das die Fünftelregelung,
die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigten.

Seit Anfang des vergangenen Jahres dürfen Arbeitgeber aufgrund
einer Gesetzesänderung diese Steuerreduktion jedoch nicht mehr
anwenden, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Doch der
Steuervorteil ist nicht verloren, er kann noch über die
Steuererklärung erwirkt werden. Für viele Betroffene bedeutet das
aber: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld
warten. Doch die Wartezeit ist vorbei, wenn die Steuererklärung
für 2025 eingereicht wird.

Das Prinzip gegen die Steuerprogression

Die Idee hinter der Fünftelregelung ist so einfach wie sinnvoll.
Abfindungen fallen in der Regel einmalig an und können sehr hoch
sein. Wird die Abfindung auf das normale Jahresgehalt
aufgerechnet, rutschen Steuerpflichtige in einen deutlich höheren
Steuersatz. Genau hier setzt die Regelung an. Rechnerisch wird
die Abfindung so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt
werden. Dadurch wird die Steuerprogression abgeflacht.  

Entlastung mit zeitlicher Verzögerung

Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung selbst
nicht abgeändert, aber der Weg dorthin. Während der Vorteil
früher sofort bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber wirkte,
verzögert er sich heute um Monate, da er nur noch nachträglich
greift.

Die Abfindung wird zunächst komplett versteuert, als wäre sie ein
regulärer Arbeitslohn. Die Anwendung der Fünftelregelung und die
damit einhergehende Entlastung können nun erst im Folgejahr über
den Steuerbescheid beantragt werden, sofern es sich um eine
geballte Einmalzahlung handelt. Damit sind Betroffene jetzt
selbst in der Pflicht.

Bedeutsamkeit der Steuererklärung steigt

Wer von der Fünftelregelung profitieren will, kann jetzt für das
Arbeitsjahr 2025 die Steuererklärung erstellen und einreichen. Je
früher die Steuererklärung erledigt ist, desto zeitnaher fließt
das Geld zurück.

So hoch fällt die Ersparnis aus

Um zu zeigen, wie deutlich dieser Steuerspar-Effekt ausfallen
kann, nutzen wir ein vereinfachtes Beispiel: Ein kinderloser,
alleinstehender Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist
und Steuerklasse 1 angehört, hat ein Jahreseinkommen von 50.000
Euro. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Die spezifischen
Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung sind im
Beispiel erfüllt. Ohne Fünftelregelung läge seine Steuerlast im
Jahr 2025 bei 17.956 Euro. Mit der Anwendung der Fünftelregelung
sinkt seine Steuerlast auf 17.390 Euro.  

 

 

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„Wirtschaftsnews vom 09. Juni 2026“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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