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Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04

Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04

HAAS Steuernachrichten vor 7 Monaten
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Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit

Sind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von
Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.

Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber
nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die
Kosten zwangsläufig entstanden sind.

Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss
vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit
durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung erbracht werden, § 64 EStDV.

Ozempic zur Behandlung von
Adipositas

Das Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet,
obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen
ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also
außerhalb der Zulassung.

Der Streitfall

Susi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023
Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche
Belastungen gem. § 33 EStG geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr
verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes,
sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit)
sowie Hypertension (Bluthochdruck).

Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung
zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses
Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten
vorlag – dem Abzugsverbot nach § 12 EStG unterliegen.

Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage
vor dem FG Sachsen-Anhalt.

Auch das FG lehnt den Abzug ab

Ihre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte
die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.

Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in
Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen,
sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2.

Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten
Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic
handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
EStDV. Für solche Fälle wäre ein vorheriges
amtsärztliches 

Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes
erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die
Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig.

Revision beim BFH anhängig

Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, Az. VI R
12/25. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend
machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein
Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hinweis

Die Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in
Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf
bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden
oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in
Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so
hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen
Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft
worden.

Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für
sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer
Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil
sie unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG –
Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.

Fundstelle

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24
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