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  4. ZR108 Aktuelle Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung | Hund mit Schleppleine | § 833 BGB
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Gesetzliche Schuldverhältnisse

"Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum
Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung
ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der
Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem
Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung
vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter
Auswahl nähergebracht."

Folgenbeschreibung:

Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute widmen wir uns
einer der klassischen Gefährdungshaftungen im Zivilrecht: der
Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Anhand eines aktuellen
Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2024 klären wir, wann
sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht – und warum der
Tierhalter sogar dann haftet, wenn der Hund „gehorsam" auf Zuruf
reagiert.

Im konkreten Fall rannte ein Hund auf Zuruf seiner Führerin
zurück, dabei zog sich eine lose Schleppleine um das Bein einer
Spaziergängerin, die daraufhin stürzte und sich schwer verletzte.
Die zentrale Frage: Liegt hier eine spezifische Tiergefahr vor,
obwohl der Hund genau das tat, was er sollte?

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„ZR108 Aktuelle Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung | Hund mit Schleppleine | § 833 BGB“

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