ZR108 Aktuelle Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung | Hund mit Schleppleine | § 833 BGB
23 Minuten
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vor 1 Tag
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Gesetzliche Schuldverhältnisse
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vom geänderten Sanktionenrecht, über strafgesetzliche Anpassungen
an das neue Cannabis-Gesetz bis hin zu den neu gefassten
Regelungen über Gesundheitszeugnisse und der Aufhebung des
Werbeverbots für den Schwangerschaftsabbruch."
Folgenbeschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute widmen wir uns
einer der klassischen Gefährdungshaftungen im Zivilrecht: der
Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Anhand eines aktuellen
Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2024 klären wir, wann
sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht – und warum der
Tierhalter sogar dann haftet, wenn der Hund „gehorsam" auf Zuruf
reagiert.
Im konkreten Fall rannte ein Hund auf Zuruf seiner Führerin
zurück, dabei zog sich eine lose Schleppleine um das Bein einer
Spaziergängerin, die daraufhin stürzte und sich schwer verletzte.
Die zentrale Frage: Liegt hier eine spezifische Tiergefahr vor,
obwohl der Hund genau das tat, was er sollte?
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