Patent Panel #3 - Sylvester-Special: Feuerwerkskörperaufnahme (Prüfungsverfahren)
Diskussion eines Prüfungsverfahrens beim Europäischen Patentamt mit
Schwerpunkt Klarheit und erfinderische Tätigkeit
24 Minuten
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Beschreibung
vor 2 Tagen
In dieser Folge diskutieren Gerd Hübscher, Fabian Haiböck, Michael
Stadler und Lukas Fleischer zum Jahresausklang keine Entscheidung
einer Beschwerdekammer, sondern ein konkretes Prüfungsverfahren vor
dem Europäischen Patentamt. Passend zur Silvesterzeit wird das
Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung diskutiert, die sich mit
Feuerwerkskörpern beschäftigt, genauer mit einer Aufnahme für
Feuerwerkskörper, die eine kontrollierte Darstellung von Figuren
ermöglicht. Erfindung Die zugrundeliegende Patentanmeldung (EP 3
128 285 A1) betrifft eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung. Aus
dem Stand der Technik ist bekannt, dass Leuchtkörper innerhalb
einer Rakete so angeordnet werden können, dass sie bei der
Explosion am Himmel bestimmte Motive – etwa Herzen oder Symbole –
darstellen. Aufgrund der unkontrollierten Rotation der Rakete
während des Flugs kommt es jedoch häufig zu Verzerrungen oder
falscher Ausrichtung der dargestellten Figur. Die Erfindung setzt
hier an und schlägt eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung vor,
die mit einem Sensor zur Bestimmung des Erdmagnetfelds sowie einer
gesteuerten Zündeinrichtung ausgestattet ist. Dadurch soll der
Zündzeitpunkt so gewählt werden, dass der Feuerwerkskörper nur bei
einer geeigneten Ausrichtung explodiert, um das gewünschte Motiv
korrekt am Himmel darzustellen. Prüfungsverfahren Im Mittelpunkt
der Diskussion steht das Prüfungsverfahren und insbesondere die
Klarheit der Ansprüche. Die Prüfungsabteilung beanstandete, dass
aus Anspruch und Beschreibung nicht eindeutig hervorgehe, ob die
Aufnahmevorrichtung selbst mit abgeschossen wird oder am Boden
verbleibt. Weitere Klarheitseinwände betrafen den häufigen Gebrauch
des Begriffs „vorzugsweise“ sowie uneinheitliche Begrifflichkeiten
für dasselbe Bauteil (Stab vs. Leitstab). Neben den
Klarheitseinwänden wurde auch mangelnde erfinderische Tätigkeit von
der Prüfungsabteilung geltend gemacht. Erwiderung und Ergebnis Die
Erwiderung des Vertreters fiel prägnant und knapp aus. Zentrale
Punkte wurden lediglich klargestellt, ohne umfangreiche
Argumentation oder den (eigentlich obligatorischen)
Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Insbesondere wurde der Prüfungsabteilung
mitgeteilt, dass die Aufnahmevorrichtung mit abgeschossen wird, und
dass es sich bei Stab und Leitstab um dasselbe Merkmal handelt.
Diese Klarstellungen wurden teilweise akzeptiert, auch wenn sie
nicht vollständig in die Anspruchsfassung übernommen wurden. Nach
Bereinigung einzelner Klarheitseinwände, nämlich der inkonsistenten
Verwendung der Begriffe innerhalb des Anspruchssatzes, erteilte die
Prüfungsabteilung das Patent, ohne dass im Verfahren ein
Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchexerziert wurde - weder vom Anmelder,
noch von der Prüfungsabteilung. Das ip courses Podcast-Team wünscht
einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr!
Stadler und Lukas Fleischer zum Jahresausklang keine Entscheidung
einer Beschwerdekammer, sondern ein konkretes Prüfungsverfahren vor
dem Europäischen Patentamt. Passend zur Silvesterzeit wird das
Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung diskutiert, die sich mit
Feuerwerkskörpern beschäftigt, genauer mit einer Aufnahme für
Feuerwerkskörper, die eine kontrollierte Darstellung von Figuren
ermöglicht. Erfindung Die zugrundeliegende Patentanmeldung (EP 3
128 285 A1) betrifft eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung. Aus
dem Stand der Technik ist bekannt, dass Leuchtkörper innerhalb
einer Rakete so angeordnet werden können, dass sie bei der
Explosion am Himmel bestimmte Motive – etwa Herzen oder Symbole –
darstellen. Aufgrund der unkontrollierten Rotation der Rakete
während des Flugs kommt es jedoch häufig zu Verzerrungen oder
falscher Ausrichtung der dargestellten Figur. Die Erfindung setzt
hier an und schlägt eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung vor,
die mit einem Sensor zur Bestimmung des Erdmagnetfelds sowie einer
gesteuerten Zündeinrichtung ausgestattet ist. Dadurch soll der
Zündzeitpunkt so gewählt werden, dass der Feuerwerkskörper nur bei
einer geeigneten Ausrichtung explodiert, um das gewünschte Motiv
korrekt am Himmel darzustellen. Prüfungsverfahren Im Mittelpunkt
der Diskussion steht das Prüfungsverfahren und insbesondere die
Klarheit der Ansprüche. Die Prüfungsabteilung beanstandete, dass
aus Anspruch und Beschreibung nicht eindeutig hervorgehe, ob die
Aufnahmevorrichtung selbst mit abgeschossen wird oder am Boden
verbleibt. Weitere Klarheitseinwände betrafen den häufigen Gebrauch
des Begriffs „vorzugsweise“ sowie uneinheitliche Begrifflichkeiten
für dasselbe Bauteil (Stab vs. Leitstab). Neben den
Klarheitseinwänden wurde auch mangelnde erfinderische Tätigkeit von
der Prüfungsabteilung geltend gemacht. Erwiderung und Ergebnis Die
Erwiderung des Vertreters fiel prägnant und knapp aus. Zentrale
Punkte wurden lediglich klargestellt, ohne umfangreiche
Argumentation oder den (eigentlich obligatorischen)
Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Insbesondere wurde der Prüfungsabteilung
mitgeteilt, dass die Aufnahmevorrichtung mit abgeschossen wird, und
dass es sich bei Stab und Leitstab um dasselbe Merkmal handelt.
Diese Klarstellungen wurden teilweise akzeptiert, auch wenn sie
nicht vollständig in die Anspruchsfassung übernommen wurden. Nach
Bereinigung einzelner Klarheitseinwände, nämlich der inkonsistenten
Verwendung der Begriffe innerhalb des Anspruchssatzes, erteilte die
Prüfungsabteilung das Patent, ohne dass im Verfahren ein
Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchexerziert wurde - weder vom Anmelder,
noch von der Prüfungsabteilung. Das ip courses Podcast-Team wünscht
einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr!
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