Hörerfrage - Schutzbereichserweiterung / unentrinnbare Falle
Kann eine "Verkleinerung" des Schutzbereiches aus der
unentrinnbaren Falle führen?
8 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 1 Tag
In dieser Folge widmen sich Michael Stadler und Lukas Fleischer
einer Hörerfrage zur unentrinnbaren Falle nach G 1/93. Die Frage
knüpft unmittelbar an die bisherigen Podcastfolgen zur
Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer (Folge 13 und Folge 14
der zweiten Staffel) sowie an die zuletzt besprochene Entscheidung
zum Staubsaugerfilterbeutel (Folge 12 der dritten Staffel) an.
Hörerfrage Ein nicht ursprünglich offenbartes Merkmal X befindet
sich im erteilten unabhängigen Anspruch. Im Einspruch wird dies als
Verstoß gegen Art 123(2) EPÜ geltend gemacht. Daraus ergibt sich
grundsätzlich die unentrinnbare Falle – außer in den Ausnahmefällen
der G 1/93. Kann man Merkmal X streichen und stattdessen neue,
einschränkende Merkmale Y und Z einfügen, die zwar keinen Bezug zu
X haben, den Schutzbereich aber stärker begrenzen? Antwort der
Podcaster Der Schutzbereich lässt sich nicht quantitativ messen,
sondern nur über Ober-/Untermengenrelationen vergleichen.
Entscheidend ist, ob ein Gegenstand, der vor der Änderung nicht
unter den Anspruch fiel, nach der Änderung unter den Anspruch fällt
(Art 123 (3) EPÜ). Y und Z können den Anspruch stärker
einschränken, trotzdem bleibt die Streichung von X unzulässig, wenn
Y/Z nicht zwingend X implizieren. Die Verkehrsschutzinteressen des
Art 123 (3) EPÜ sprechen klar dagegen, den Schutzbereich "seitlich"
zu verschieben. Damit liegt weiterhin eine unentrinnbare Falle vor.
Zusatzfrage: Unentrinnbare Falle bei abhängigen Ansprüchen?
Grundsätzlich gibt es die unentrinnbare Falle bei abhängigen
Ansprüchen nicht. Ein abhängiger Anspruch, der ein nicht
offenbartes Merkmal enthält, kann immer gestrichen werden. Der
unabhängige Anspruch definiert den maximal zulässigen Schutzbereich
im Einspruch. Selbst wenn der abhängige Anspruch eine unzulässige
Erweiterung enthält, zieht er den Rest des Anspruchssatzes nicht
mit. Praktisch wichtig: Das streitige Merkmal sollte frühzeitig,
spätestens im Hilfsantrag, entfernt werden, um
Verspätungsdiskussionen zu vermeiden. Die unentrinnbare Falle
greift selbst dann, wenn alternative Merkmale den Anspruch
"stärker" einschränken würden. Entscheidend bleibt allein das
Verbot der Schutzbereichserweiterung nach Art 123 (3) EPÜ. Bei
abhängigen Ansprüchen besteht dieses Problem hingegen nicht.
einer Hörerfrage zur unentrinnbaren Falle nach G 1/93. Die Frage
knüpft unmittelbar an die bisherigen Podcastfolgen zur
Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer (Folge 13 und Folge 14
der zweiten Staffel) sowie an die zuletzt besprochene Entscheidung
zum Staubsaugerfilterbeutel (Folge 12 der dritten Staffel) an.
Hörerfrage Ein nicht ursprünglich offenbartes Merkmal X befindet
sich im erteilten unabhängigen Anspruch. Im Einspruch wird dies als
Verstoß gegen Art 123(2) EPÜ geltend gemacht. Daraus ergibt sich
grundsätzlich die unentrinnbare Falle – außer in den Ausnahmefällen
der G 1/93. Kann man Merkmal X streichen und stattdessen neue,
einschränkende Merkmale Y und Z einfügen, die zwar keinen Bezug zu
X haben, den Schutzbereich aber stärker begrenzen? Antwort der
Podcaster Der Schutzbereich lässt sich nicht quantitativ messen,
sondern nur über Ober-/Untermengenrelationen vergleichen.
Entscheidend ist, ob ein Gegenstand, der vor der Änderung nicht
unter den Anspruch fiel, nach der Änderung unter den Anspruch fällt
(Art 123 (3) EPÜ). Y und Z können den Anspruch stärker
einschränken, trotzdem bleibt die Streichung von X unzulässig, wenn
Y/Z nicht zwingend X implizieren. Die Verkehrsschutzinteressen des
Art 123 (3) EPÜ sprechen klar dagegen, den Schutzbereich "seitlich"
zu verschieben. Damit liegt weiterhin eine unentrinnbare Falle vor.
Zusatzfrage: Unentrinnbare Falle bei abhängigen Ansprüchen?
Grundsätzlich gibt es die unentrinnbare Falle bei abhängigen
Ansprüchen nicht. Ein abhängiger Anspruch, der ein nicht
offenbartes Merkmal enthält, kann immer gestrichen werden. Der
unabhängige Anspruch definiert den maximal zulässigen Schutzbereich
im Einspruch. Selbst wenn der abhängige Anspruch eine unzulässige
Erweiterung enthält, zieht er den Rest des Anspruchssatzes nicht
mit. Praktisch wichtig: Das streitige Merkmal sollte frühzeitig,
spätestens im Hilfsantrag, entfernt werden, um
Verspätungsdiskussionen zu vermeiden. Die unentrinnbare Falle
greift selbst dann, wenn alternative Merkmale den Anspruch
"stärker" einschränken würden. Entscheidend bleibt allein das
Verbot der Schutzbereichserweiterung nach Art 123 (3) EPÜ. Bei
abhängigen Ansprüchen besteht dieses Problem hingegen nicht.
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