G 1/99 - Verschlechterungsverbot ("Reformatio in peius") - Vorlagefragen

G 1/99 - Verschlechterungsverbot ("Reformatio in peius") - Vorlagefragen

Gibt es den Grundsatz des Verschlechterungsverbots auch im zweiseitigen Verfahren vor der EPA Beschwerdekammer?
19 Minuten

Beschreibung

vor 1 Tag
In dieser Folge sprechen Fabian Haiböck und Michael Stadler über
die Entscheidung G 1/99 der Großen Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts. Diese Entscheidung ist unter dem
Schlagwort "reformatio in peius" bekannt geworden und stellt den
Grundsatz des Verschlechterungsverbots in Hinblick auf die
Teilrechtskraft einer Zwischenentscheidung im zweiseitigen
Beschwerdeverfahren auf. Erfindung Die dem Verfahren zugrunde
liegende Erfindung betraf ein spezielles Herstellungsverfahren für
retroreflektierende Folien – also Materialien, die Licht (z. B. von
Autoscheinwerfern) direkt zur Quelle zurückwerfen und damit etwa
Verkehrszeichen oder Warnkleidung bei Dunkelheit sichtbar machen.
Dabei werden winzige Glaskügelchen in eine Trägerfolie eingebettet,
mit einer Metallschicht beschichtet und durch eine thermoplastische
Binderschicht luftdicht versiegelt – in mikroskopisch kleinen
Zellen mit Luftspalt, der für die effiziente Rückstrahlung
entscheidend ist. Verfahrensverlauf Das Patent wurde zunächst nach
einer Änderung im Prüfungsverfahren erteilt. Im anschließenden
Einspruchsverfahren reichte der Inhaber neue Anspruchsfassungen
ein, um Bedenken hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
zu entkräften. In der aufrechterhaltenen Fassung wurde insbesondere
ein neues Merkmal zum thermischen Verhalten des Bindematerials
aufgenommen. Gegen diese Zwischenentscheidung legte nur der
Einsprechende Beschwerde ein, während die Patentinhaberin sich mit
dem Resultat zufrieden gab. Im Beschwerdeverfahren stellte sich
heraus, dass das eingefügte Merkmal unklar war. Der Patentinhaber
versuchte nun, dieses wieder zu streichen – was jedoch eine
Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der im Rahmen der
Zwischenentscheidung aufrecht erhaltenen Fassung bedeutet hätte und
so die Einsprechende als alleinige Beschwerdeführerin schlechter
gestellt hätte als wenn sie keine Beschwerde eingelegt hätte.
Vorlagefrage: "Muß ein - z. B. durch Streichung eines
einschränkenden Anspruchsmerkmals - geänderter Anspruch
zurückgewiesen werden, durch den der Einsprechende und alleinige
Beschwerdeführer schlechtergestellt würde als ohne die Beschwerde?"

Kommentare (0)

Lade Inhalte...

Abonnenten

15
15