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  4. ÖR126 Polizei- und Ordnungsrecht | der allgemeine Gefahrenbegriff | Die wichtigsten Definitionen | Teil 3
Zum Gewinnspiel: Hier entlang

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gehen, Buch aussuchen, Autor:in und Buchtitel in die Kommentare
posten.. Wählen könnt Ihr aus allen, im Shop verfügbaren Bänden
der blauen ‚NomosLehrbuch‘-Reihe. Ihr könnt pro Folge einmal in
den Lostopf kommen. Also sucht auch nach den restlichen
Gewinnspielhinweisen in den nächsten Folgen! Viel Glück und
schöne Vorweihnachtszeit! 

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge kommen wir zum Herzstück des
Polizeirechts: dem Gefahrenbegriff.

Wir zerlegen die klassische Definition Schritt für Schritt und
klären, wann eine Gefahr vorliegt, wie Prognosen gebildet
werden und worauf es in Klausuren wirklich ankommt.

Zentrale Inhalte der Folge:

Die klassische Gefahren­definition

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des
Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung eintreten wird.

Die vier Elemente des Gefahrenbegriffs

Ausgangspunkt ist immer eine tatsächliche Sachlage –
Verhaltensweisen von Personen, Zustände von Sachen oder
Naturereignisse.

Entscheidend ist der ungehinderte Ablauf des Geschehens:
Was passiert, wenn der Staat nicht eingreift?

Kernpunkt ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die auf
Erfahrungssätzen, Fachwissen und objektiven Anhaltspunkten
beruhen muss.

Schließlich braucht es einen drohenden Schaden an
Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

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„ÖR126 Polizei- und Ordnungsrecht | der allgemeine Gefahrenbegriff | Die wichtigsten Definitionen | Teil 3“

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