Follow the Rechtsstaat Folge 155
Von Helene Fischer, über überwachte Studentinnen zu neugierigen
Polizisten
43 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Tag
Zu Beginn gehen Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink einleitend
auf das Urteil des LG München v. 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) im
Fall GEMA/Chat-GPT ein und sprechen über die Beweisfragen, mit
denen sich die Richter befassen mussten. Ab Minute (06:17)
thematisieren Brink und Härting eine Entscheidung des OLG Frankfurt
v. 28.10.2025 Az. 3 VAs 9/25 , welche einen Antrag nach § 23 EGGVG
einer nonbinären Person zum Gegenstand hatte, die sich gegen eine
falsche Anrede des Gerichts wehren wollte. Das OLG Frankfurt
betrachtete die Anrede als einen Ausdruck der richterlichen
Unabhängigkeit. Brink und Härting können dieser Bewertung nicht
zustimmen. Anschließend widmen sich Härting und Brink dem
Datenschutz: Ein Bußgeld in Höhe von 492.000 Euro der Hamburger
Datenschutzbehörde gegen ein Finanzinstitut ist ab Minute (14:23)
Thema. Kreditanträge mehrerer Kund:innen wurden aufgrund einer
automatisierten Entscheidung abgelehnt. Über die Videoüberwachung
von Studierenden bei Online-Prüfungen während der Coronapandemie
mittels ,,Proctoring-Software“ sprechen Härting und Brink ab Minute
(20:18). Ist die Einwilligung der Studierenden zum Einsatz der
Gesichtserkennungssoftware wirksam gewesen? Kann eine betroffene
Lehramtsstudentin vor dem OLG Thüringen erfolgreich Schadensersatz
nach Art. 82 DSGVO von der Universität Erfurt verlangen? Zum
Abschluss (35:27) wird anlässlich eines Nichtannahmebeschlusses des
BGH v. 7.10.2025 VI ZR 297/24 (6. Zivilsenat) der Art. 29 DSGVO und
die Ausnahme des Mitarbeiterexzesses, insbesondere in Form von
Neugierabfragen von Polizisten, thematisiert.
auf das Urteil des LG München v. 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) im
Fall GEMA/Chat-GPT ein und sprechen über die Beweisfragen, mit
denen sich die Richter befassen mussten. Ab Minute (06:17)
thematisieren Brink und Härting eine Entscheidung des OLG Frankfurt
v. 28.10.2025 Az. 3 VAs 9/25 , welche einen Antrag nach § 23 EGGVG
einer nonbinären Person zum Gegenstand hatte, die sich gegen eine
falsche Anrede des Gerichts wehren wollte. Das OLG Frankfurt
betrachtete die Anrede als einen Ausdruck der richterlichen
Unabhängigkeit. Brink und Härting können dieser Bewertung nicht
zustimmen. Anschließend widmen sich Härting und Brink dem
Datenschutz: Ein Bußgeld in Höhe von 492.000 Euro der Hamburger
Datenschutzbehörde gegen ein Finanzinstitut ist ab Minute (14:23)
Thema. Kreditanträge mehrerer Kund:innen wurden aufgrund einer
automatisierten Entscheidung abgelehnt. Über die Videoüberwachung
von Studierenden bei Online-Prüfungen während der Coronapandemie
mittels ,,Proctoring-Software“ sprechen Härting und Brink ab Minute
(20:18). Ist die Einwilligung der Studierenden zum Einsatz der
Gesichtserkennungssoftware wirksam gewesen? Kann eine betroffene
Lehramtsstudentin vor dem OLG Thüringen erfolgreich Schadensersatz
nach Art. 82 DSGVO von der Universität Erfurt verlangen? Zum
Abschluss (35:27) wird anlässlich eines Nichtannahmebeschlusses des
BGH v. 7.10.2025 VI ZR 297/24 (6. Zivilsenat) der Art. 29 DSGVO und
die Ausnahme des Mitarbeiterexzesses, insbesondere in Form von
Neugierabfragen von Polizisten, thematisiert.
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