Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51
Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17
EStG?, Überarbeitetes BMF-Schreiben zu Bewirtungsbelegen,
Gesetzlicher Mindestlohn wird nicht durch Firmenwagenüberlassung
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Beschreibung
vor 1 Tag
Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17
EStG?
Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob
Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer
Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten
anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen
Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im
Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz
1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten
fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn
definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw.
anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug
von Veräußerungskosten zu.
Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen,
bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?
Der Streitfall
Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr
2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene
Beteiligung.
Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie
ihren Steuerberater Gerd Genau.
Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG
entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als
Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die
hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Hessisches FG ließ Abzug zu
Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in
einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren
somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten
anzusehen.
BFH verneint Abzug von
Steuerberatungskosten
Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar:
Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung
veranlasst sind.
Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender
Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und
eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften
aufweisen.
Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im
Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren
Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der
Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf
beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer
steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu
beauftragen.
Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung
ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von
§ 17 Abs. 2 EStG dar.
Hinweis
Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH
nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als
Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.
Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den
Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die
Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der
Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G
sind, regelmäßig nicht der Fall.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24
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