EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08
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vor 1 Woche
Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig?
Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre
einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das
Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst;
mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen
sind, haben nach
§ 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern
und Rentnerinnen wurden nach dem
Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den
Rententräger 300 Euro gewährt.
Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung
dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner
Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht
steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für
Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom
Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine
sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen
Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von
einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die
Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den
Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch
der Besteuerung zu unterwerfen sei.
Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage
als unbegründet zurück.
Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung
erbracht hätte.
Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der
Einkunftsarten selbst festlegen.
Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die
Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform
hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die
Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern,
Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird,
behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere
werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt.
Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH
unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern
die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist,
kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf
Änderung eingelegt werden.
Fundstelle
Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23
und 2 K 1140/23
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