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  4. ZR105 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Rechtsgutsverletzung | Verletzung des Rechtsguts Körper und Gesundheit
Zum Gewinnspiel: Hier entlang

Wie Ihr teilnehmt: Einfach über den Link in der Bio in den Shop
gehen, Buch aussuchen, Autor:in und Buchtitel in die Kommentare
posten.. Wählen könnt Ihr aus allen, im Shop verfügbaren Bänden
der blauen ‚NomosLehrbuch‘-Reihe. Ihr könnt pro Folge einmal in
den Lostopf kommen. Also sucht auch nach den restlichen
Gewinnspielhinweisen in den nächsten Folgen! Viel Glück und
schöne Vorweihnachtszeit! 

Folgenbeschreibung:

In § 823 Abs. 1 BGB schützen die Rechtsgüter Körper und
Gesundheit den Kernbereich der Persönlichkeit vor Eingriffen
Dritter. Eine Körperverletzung liegt bei jedem unbefugten
Eingriff in die körperliche Integrität vor – unabhängig davon, ob
die äußere Körperhülle verletzt wird. Auch Eingriffe von innen,
etwa durch schädliche Substanzen, sowie ärztliche Heileingriffe
sind tatbestandlich Körperverletzungen und nur durch wirksame
Einwilligung gerechtfertigt. Gleiches gilt für Tätowierungen,
deren Einwilligung sich auf eine kunstgerechte Ausführung
beschränkt.

Die Gesundheitsverletzung erfasst Beeinträchtigungen der
inneren Lebensvorgänge und setzt einen medizinisch
diagnostizierten Krankheitswert voraus. Dazu zählen auch
psychische Erkrankungen; eine organische Ursache ist nicht
erforderlich. Der Schädiger muss das Opfer stets so nehmen, wie
er es antrifft – Vorschädigungen oder besondere Anfälligkeiten
sind haftungsrechtlich unbeachtlich.

Besondere Fallgruppen bilden psychische Beeinträchtigungen und
Schockschäden bei Dritten. Voraussetzung ist jeweils eine
pathologisch fassbare Erkrankung; bei Schockschäden zusätzlich
ein besonderes Näheverhältnis und ein angemessenes Verhältnis
zwischen Anlass und Reaktion.

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