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  4. SR226 Strafprozessrecht | Beweisverwertungsverbote | Selbstgespräch | Tagebuchaufzeichnung
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Handkommentar StGB,
Kindhäuser

"Der „Kindhäuser/Hilgendorf“ ist das Standardwerk zum StGB für
Studium, Referendariat und erste Berufsjahre. Die vorzügliche
Kombination aus Lehrbuch und Kommentar überzeugt mit einer
konzentrierten und verständlichen Darstellung zu einem
erschwinglichen Preis."

In dieser Folge sprechen wir über zwei absolute Klassiker des
strafprozessualen Beweisrechts: das abgehörte Selbstgespräch
im Auto und die Auswertung eines Tagebuchs.

Beide Fälle stammen aus prominenten Entscheidungen des BVerfG und
BGH – und beide kreisen um dieselbe Leitfrage:

Wann berührt der Staat den absolut geschützten Kernbereich
privater Lebensgestaltung – und wann „nur“ die (abzuwägende)
Privatsphäre?

Ausgangspunkt ist der berühmte Fall des „Selftalk-Mords“ (2 BvR
219/08), in dem ein Mann in seinem überwachten PKW
Selbstgespräche führte wie: „oho, I kill her … oh yes …“. Das
Landgericht sah darin ein geständnisgleiches Indiz und
verurteilte ihn.

Das BVerfG hat dem jedoch eine klare Grenze gesetzt:
Selbstgespräche sind kernbereichsgeschützt – und deshalb
absolut unverwertbar, selbst wenn die Überwachung rechtmäßig
angeordnet war.

Anschließend wechseln wir zur Tagebuch-Problematik: Gehören
private schriftliche Aufzeichnungen – oft intime Gedanken,
Träume, Ängste – ebenfalls zum Kernbereich? Oder kann ein
Tagebuch im Strafverfahren verwertet werden?

Hier hält das BVerfG dagegen: Nicht jedes Tagebuch ist
Kernbereich. 

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„SR226 Strafprozessrecht | Beweisverwertungsverbote | Selbstgespräch | Tagebuchaufzeichnung“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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