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vor 2 Monaten
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland
Thema heute: Laub vom
Nachbargrundstück: Wie viel ist zu viel?
Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn,
wenn Laub vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten weht: Was
vielen Hausbesitzern nicht bewusst ist: Sie
müssen dies in den meisten Fällen hinnehmen - selbst wenn die
herübergewehten Blätter ab und zu die Dachrinne verstopfen.
Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung
aufmerksam.
Blätter, Nadeln und Zapfen halten sich nicht an Zäune und
Grenzen: Der Wind weht sie auch auf benachbarte Grundstücke. "Das
ist jedoch kein Grund, sie zurückzuwerfen oder zu verlangen, dass
die störenden Bäume beseitigt werden", sagt man bei bei der R+V
Versicherung. Die Betroffenen müssen das fremde Laub selbst
entfernen und entsorgen - sofern es die Benutzung des Grundstücks
nicht wesentlich beeinträchtigt, ergänzt man: "Einen Gärtner oder
Reinigungsdienst zu beauftragen und die Rechnung an den Nachbarn
zu schicken, geht in den meisten Fällen
nicht."
Abstand und Umgebung zählen
Doch wann gilt eine Beeinträchtigung als wesentlich? Das
kommt auf den jeweiligen Fall an, erklärt man bei der R+V. Stehen
an der Grundstücksgrenze viele Bäume, fällt eine erhebliche
Laubmenge an. Wenn dadurch die Dachrinne regelmäßig verstopft,
kann das eine wesentliche Beeinträchtigung sein. "Ein solcher
Fall ist jedoch eher die Ausnahme", heißt es weiter. In den
meisten Fällen muss der Nachbar das Laub hinnehmen. Wichtig für
die Entscheidung sind zudem Abstand und Umgebung. Bäume und
Sträucher dürfen beispielsweise nicht zu dicht an der
Grundstücksgrenze stehen. Für stark wachsende Gehölze wie Linden,
Pappeln oder Rotbuchen gilt vielerorts ein Mindestabstand von
vier Metern zum benachbarten Garten. Zudem wird
Laub in einer Stadt anders gewertet als auf dem Land: In dicht
bebauten Wohngebieten ist es eher ortsüblich und damit zumutbar,
dass sich im Herbst die Blätter über Grundstücksgrenzen hinweg
verteilen.
Ausgleichszahlungen möglich
Wenn die Bäume und Sträucher erst vor kurzem - unter
Missachtung der landesrechtlichen Abstandsregeln - an der
Grundstücksgrenze gepflanzt wurden, können Betroffene unter
Umständen Nachbesserung verlangen. Das kann etwa bedeuten, dass
überhängende Äste beschnitten oder der Baum ganz beseitigt wird.
Allerdings gibt es dafür Fristen, in Nordrhein-Westfalen zum
Beispiel beträgt diese sechs Jahre. Bei älteren Bäumen kann es
unter Umständen Ausgleichszahlungen für die Belastung geben. Auch
eine Entschädigung für die Reinigung einer regelmäßig verstopften
Dachrinne ist mitunter möglich. Für stark überhängende Äste gilt
unter Umständen das sogenannte Selbsthilferecht. Greift es, darf
man die Äste abschneiden.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20251202_kvp.mp3
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