ZR089 Schadensersatzrecht | Der SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB

ZR089 Schadensersatzrecht | Der SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB

20 Minuten

Beschreibung

vor 4 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch
Handelsrecht


"Die ausführliche Darstellung zum Handelsrecht richtet sich an
Studierende, die sich in die Grundlagen dieses Rechtsgebiets
einarbeiten oder den Stoff vor Klausuren und Prüfungen gezielt
wiederholen möchten. Zahlreiche Beispielsfälle veranschaulichen
den Lernstoff und erleichtern das Einprägen der Lerninhalte."


Beschreibung:


Heute geht’s um ein besonderes Schuldverhältnis: Wenn ein Vertrag
über eine von Anfang an unmögliche Leistung abgeschlossen wird –
etwa, weil die Vase längst verbrannt oder das Auto längst
zerstört war – bleibt der Vertrag trotzdem wirksam. Und trotzdem
kann es einen Schadensersatzanspruch geben, wenn der Schuldner
die Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht erkannt hat.
Geregelt ist das in § 311a Abs. 2 BGB.


In der Folge zeigen wir euch:


wie ihr die Anspruchsgrundlage prüft,

worauf beim „Vertretenmüssen“ zu achten ist,

wann § 278 oder § 166 zur Wissenszurechnung führen,

wie sich absolute Fixgeschäfte verhalten

und

wie auch Folgeschäden – wie etwa entgangene Gewinne oder
Zusatzkosten – vom Schadensersatz erfasst sein können.



Am Beispiel eines zerstörten Porzellanlagers, eines
verschusselten Antiquitätenhändlers und eines Konzertgitarristen
wird klar: Bei § 311a Abs. 2 geht es nicht um das „Ob“ der
Unmöglichkeit – sondern um das „Wer wusste was – und wann?“


Lerneffekte:


Abgrenzung zur nachträglichen Unmöglichkeit (§ 283 BGB)

Voraussetzungen und Struktur von § 311a Abs. 2 BGB

Vertretenmüssen bei anfänglicher Unkenntnis

Wissenszurechnung bei Gehilfen und Vertretern

Prüfung von Fixgeschäften und Zeitpunkt der Beurteilung

Ersatzfähigkeit von Folgeschäden nach Differenzhypothese



Schlagwörter:


§ 311a Abs. 2 BGB, anfängliche Unmöglichkeit, Schadensersatz
statt der Leistung, § 275 BGB, § 326 BGB, § 278 BGB, § 166 BGB,
Vertretenmüssen, Unkenntnis, Fahrlässigkeit, Wissenszurechnung,
Differenzhypothese, Porzellanbeispiel, Fixgeschäft,
Prüfungsschema


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