ÖR111 Aktuelles Urteil Unzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlichen Bestrebungen + AFD-Mitgliedschaft

ÖR111 Aktuelles Urteil Unzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlichen Bestrebungen + AFD-Mitgliedschaft

24 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei-
und Ordnungsrecht


"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den
Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr
als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem
gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer
Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die
Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle
Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger
wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen
Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet
seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale
Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu
Novellierungen des POG Stellung."


Beschreibung:


In dieser Folge geht’s um ein Urteil mit Prüfungsstoff-Potenzial:
VG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F. Ein
Jäger verliert wegen seiner AfD-Mitgliedschaft und
Social-Media-Aktivitäten die Waffenbesitzkarte. Die zentrale
Frage: Wann begründen politische Äußerungen oder Likes eine
Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG?


Wir klären:


Wie das Waffengesetz mit Zuverlässigkeit und
Meinungsfreiheit umgeht

Ob die AfD als Verdachtsfall für lit. b reicht
(Spoiler: nein)

Was der Unterschied zwischen Meinung und
verfassungsfeindlicher Bestrebung ist

Warum das Bestimmtheitsgebot nach § 37 VwVfG so
wichtig ist



Lernfokus:


Struktur und Prüfungssystematik von § 5 WaffG

Aktuelle Streitfrage: Verdacht vs. Feststellung bei
Parteimitgliedschaften

Subsumtion verfassungsrechtlicher Maßstäbe im Ordnungsrecht



Schlagwörter:


§ 5 WaffG · Waffenrecht · Unzuverlässigkeit · AfD · Social Media
· Verfassungsschutz · Meinungsfreiheit · VG Frankfurt Urteil vom
12.09.2024 – 5 K 3302/22.F


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