Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48

Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48

Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung, Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens, Aktivrentengesetz ersetzt Arbeitsmarktstärkungsgesetz
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Beschreibung

vor 1 Woche

Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne
Gelangensbestätigung





Was gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung
fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen
können.


Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist u.a. dass der
Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1
Nr. 1 UStG) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen
Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer
oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm
von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr.
4 UStG). Die Voraussetzungen müssen gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG
vom Unternehmer nachgewiesen sein.



Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus
§§ 17a ff. UStDV. In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine
Gelangensbestätigung i.S.d. § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfolgen.
Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die
Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder durch die
Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als
eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des
Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des
Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den
Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren
Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige
Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer
eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.



Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend
dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem
BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der
Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI
R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.). Aufgrund der
unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die
Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige
zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der
innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig
erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung indes unbestreitbar feststehen.



Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche
Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in
den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die
betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert wurden. 



Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen
ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in
Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch
ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein.



Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln
möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder
zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die
Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die
Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht
verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen
Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (EuGH, Urteil
v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3
Satz 3 UStAE).



Die Vertrauensschutzregel nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, nach der
eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer
sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach
§ 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und
der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei
Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger
BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der
Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV
formell vollständig nachgekommen ist (z.B. BFH, Urteil v.
15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f.
UStAE m.w.N. und Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Denn zu den
Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die
Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz
1 UStAE).




Fazit:


Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung
im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen
Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in
Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§
17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist.




Fundstelle


FG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)



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