Private PV abzugsfähig?, Festsetzungsfrist bei Testament, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 | Steuernachrichten Update 46/25

Private PV abzugsfähig?, Festsetzungsfrist bei Testament, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 | Steuernachrichten Update 46/25

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung, Fristbeginn der Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments, Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026
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Beschreibung

vor 3 Wochen

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten
Pflegezusatzversicherung





Wer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch
steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit
solcher Beiträge tatsächlich?


Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen
Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).



Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder
Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen,
wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind
in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag
beschränkt (§ 10 Abs. 4 EStG).



Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in
der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung
ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist
dann ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4
Satz 4 EStG).



Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung
eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung
abgeschlossen.



In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als
Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um
die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der
Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen.



Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH
bestätigte diese Sichtweise.



Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die
Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits
ausgeschöpft.



Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert
lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für
Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der
Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht
über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.



Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung
nicht zu.



Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die
gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege
entstehenden Kosten ab.



Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren
Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung
scheidet ebenfalls aus.



Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind
steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags
berücksichtigungsfähig.




Fundstellen 


BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20



NWB PAAAK-02467



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