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Beschreibung
vor 3 Wochen
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es um
Vergessenes: Zunächst (01:45) geht es um ein vergessenes Gesetz,
das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976. Nach
Auffassung des BGH (NJW 2025, 2613) beansprucht es für zahlreiche
Online-Schulungsangebote weiterhin Geltung – Niko hält dieses
„sympathische Relikt“ für verfassungsrechtlich kaum noch
vertretbar. Sodann geht es (10:29) um das Sozialstaatsprinizip, das
der Präsident des VerfGH Rheinland-Pfalz in einem Artikel der FAZ
aus dem rechtlichen Vergessen heben und schärfer konturieren
möchte. Ein schwieriges Unterfangen. Schließlich (18:59) knüpfen
sich Niko und Stefan die Leitlinien des EDSA 3/2025 zum
Zusammenspiel von DSA und DS-GVO vor. Die Argumentation des EDSA,
eine kohärente Auslegung von DSA und DSGVO sei geboten, soweit
Überschneidungen bestehen, scheint zu vergessen, dass der DSA
außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des EDSA liegt und damit eine
Vermischung zweier Regularien (Inhalteregulierung vs Datenschutz)
droht. Wenn dann auch noch Datenschutzbelange automatisch Vorrang
vor anderen legitimen Zielen wie der Daten-Sicherheit erhalten,
dann ist das eher zum Vergessen.
Vergessenes: Zunächst (01:45) geht es um ein vergessenes Gesetz,
das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976. Nach
Auffassung des BGH (NJW 2025, 2613) beansprucht es für zahlreiche
Online-Schulungsangebote weiterhin Geltung – Niko hält dieses
„sympathische Relikt“ für verfassungsrechtlich kaum noch
vertretbar. Sodann geht es (10:29) um das Sozialstaatsprinizip, das
der Präsident des VerfGH Rheinland-Pfalz in einem Artikel der FAZ
aus dem rechtlichen Vergessen heben und schärfer konturieren
möchte. Ein schwieriges Unterfangen. Schließlich (18:59) knüpfen
sich Niko und Stefan die Leitlinien des EDSA 3/2025 zum
Zusammenspiel von DSA und DS-GVO vor. Die Argumentation des EDSA,
eine kohärente Auslegung von DSA und DSGVO sei geboten, soweit
Überschneidungen bestehen, scheint zu vergessen, dass der DSA
außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des EDSA liegt und damit eine
Vermischung zweier Regularien (Inhalteregulierung vs Datenschutz)
droht. Wenn dann auch noch Datenschutzbelange automatisch Vorrang
vor anderen legitimen Zielen wie der Daten-Sicherheit erhalten,
dann ist das eher zum Vergessen.
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