E-Mail genügt!, Änderung trotz Bestandskraft, Spekulieren Sie mit Spekulatius – aber ohne das Finanzamt! | Steuernachrichten Update 45/25

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Einspruch per E-Mail, Nachträglich korrigierte Rentendaten: Wann § 175b AO eine Änderung erlaubt, Hinweise zur Betriebsveranstaltung
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vor 1 Monat

Einspruch per E-Mail





Was gilt, wenn der Einspruch per E-Mail pünktlich rausging, aber
nie beim Finanzamt ankam? Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, diese
praxisrelevante Frage zu beantworten.


Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst
Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit
elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH
hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei
E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung
vorzunehmen.



Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten. § 87a AO regelt die elektronische
Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein
elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine
höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige
verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine
Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu
sichern.



Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen
Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar
ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar
nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist
abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt
abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der
BFH bestätigte.



Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom
Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt
hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn der
Absender alles ihm Zumutbare getan hat, also die E-Mail korrekt
adressiert, ordnungsgemäß versandt und keine
Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat. Die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand war daher zu gewähren.



Wichtig: Das Unterlassen einer Lesebestätigung begründet kein
Verschulden im Sinne des § 110 AO. Auch wenn der Zugang
unbewiesen bleibt, muss der Absender keine besonderen technischen
Sicherungsmaßnahmen treffen. Die AO sieht keine Pflicht zur
qualifizierten Zustellart vor.



Fazit:



Der BFH schafft Rechtssicherheit für die Praxis: Wird ein
Einspruch per E-Mail übermittelt, ist die fehlende
Lesebestätigung kein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung
entgegensteht. Maßgeblich bleibt, dass der Steuerpflichtige alles
Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Einspruch
ordnungsgemäß zu übermitteln.



Fundstelle



BFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23



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