Follow the Rechtsstaat Folge 145

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Licht und Schatten
44 Minuten

Beschreibung

vor 1 Monat
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting wechseln
sich Licht und Schatten im Bereich das Datenschutzes ab: Zunächst
(00:52) geht es um einen rechtswidrigen Auswahltest der Polizei (VG
Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2025 – 12 K 3606/24), der den
Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG verletzte. Das
VG Karlsruhe entschied, dass die Transparenz des Auswahlverfahrens
auf einer digitalen Bewerber-Plattform ebenso zu kurz kam wie
Dokumentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers. Der Polizei
half da auch eine DIN Zertifizierung (DIN 33430 "Anforderungen an
berufsbezogene Eignungsdiagnostik" nicht weiter. Sodann geht es
(10:50) um eine besonders erfolgreiche Klage: Wegen 22 Monaten
rechtswidriger Dauer-Videoüberwachung durch den Arbeitgeber sprach
das LAG Hamm 15.000 Euro Entschädigung wegen Verletzung des APR zu.
Die ungewöhnliche Höhe des Anspruch beruhte auch auf der Qualität
der Videoüberwachung mittels 34 HD-Kameras mit Zoomfunktion … Dann
geht es (21:33) um ein Disziplinarverfahren gegen einen beamteten
Professor, der beim Bundesnachrichtendienst (BND) Beamte des
gehobenen Verwaltungsdienstes ausbildet. Das BVerwG (Urteil vom
09.10.2025 - 2 A 6.24) bestätigte die Disziplinarstrafe wegen eines
vom Beamten 2021 veröffentlichten Buches mit dem Titel "Kulturkampf
um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der
Deutschen", in welchem der Professor deutsche Staatsangehörige mit
ausländischen Wurzeln herabsetzte. Die Disziplinarverfügung
(Kürzung Dienstbezüge für die Dauer von 24 Monaten um ein Zehntel)
hielt das BVerwG, es sah ebenfalls einen Verstoß gegen seine
beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem
Verhalten (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG). Schließlich (30:42) greifen Niko
und Stefan einen Fall des AG Düsseldorf auf (Urteil vom 19.08.2025
– 42 C 61/25), das einen Arbeitgeber zu 250 € Schadenersatz wegen
Internetrecherche zu einem Bewerber verurteilt, weil dem keine Info
nach Art. 14 DS-GVO gegeben wurde. Das AG sah die Internetrecherche
per Google zwar nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt
(zweifelhaft), aber einen Verstoß gegen Art. 14 I d DS-GVO
(Mitteilung der Kategorien von Daten) als gegeben (noch
zweifelhafter). Der Kläger, offenbar bekannt für sein
Bewerberhopping, bekam nun teilweise Recht (noch viel
zweifelhafter). Licht und Schatten eben …

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