Ehevertrag kostet Steuern, Zinsen steuerneutral, Frist nicht verpassen! | Steuernachrichten Update 44/25

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BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich, BFH: Kein Werbungskostenabzug bei Gesellschafterdarlehen – § 39 AO verdrängt § 15 EStG bei Vermögensverwaltung, Verlustverrechnungstöpfe – Antrag auf Verlustbesc
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Beschreibung

vor 1 Monat

BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem
Verzicht auf Zugewinnausgleich





Wer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder
Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert
Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für
künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn
sie vertraglich ausgehandelt wurde.


Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein
sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor
der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH
zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche
Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis
beruhen.



Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im
Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die
zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach § 138 BGB in Fällen
auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit
einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher
Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder
unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der
Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt
oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (II R
53/05, BStBl II 2008, 256) und vom 01.09.2021 (II R 40/19, BStBl
II 2023, 146) hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf
den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung
darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands
entsteht.



Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der
Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin
wurden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
modifiziert, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie
wechselseitige Verzichtserklärungen auf nachehelichen Unterhalt
und Hausratsteilung vereinbart. Als Ausgleich verpflichtete sich
Thomas, seiner künftigen Ehefrau binnen eines Jahres nach der
Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die
Parteien mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Das Finanzamt
setzte nach erfolgter Übertragung Schenkungsteuer in Höhe von
832.713 Euro fest.



Thomas argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen
Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach
der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle
daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag
unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem
wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht
Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.



Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des §
7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung
liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt.
Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn,
Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare
Gegenleistung. Nach § 7 Abs. 3 ErbStG sind Leistungen, die nicht
in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der
Bereicherung außer Betracht zu lassen.



Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine
Zugewinnausgleichsforderung entsteht und in welcher Höhe sie
gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt
von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (§§
1569 ff. BGB). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der
Verzichtsleistung.



Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab:
Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst
mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung
somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine
Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass § 7 Abs. 3
ErbStG keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte
die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine
Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.



Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe
bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im
Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden.
Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein
unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch
nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern
daran nichts.



Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen
BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und
steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag
zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt,
entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das
Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3
ErbStG und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht
bewertet werden können.



Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld
der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie
nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über
Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine
aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen
und nachehelichen Regelungen.



Zivilrechtliche Erwägungen, eine Vertragsklausel müsse aus
Gründen der Sittenwidrigkeit kompensiert werden, ändern nichts an
der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der BFH verweist
ausdrücklich darauf, dass der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG
nicht berührt ist, da die Schenkungsteuerpflicht keine
wirtschaftlich einschneidende Belastung darstellt und nicht
typischerweise Eheleute benachteiligt.



Die vor der Eheschließung vereinbarte Übertragung eines
Vermögenswertes an den künftigen Ehegatten als Ausgleich für den
Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist
schenkungsteuerpflichtig. Eine Gegenleistung im Sinne des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt nicht vor, da die abbedungenen
Ansprüche ungewiss und nicht bewertbar sind. Nur wenn eine
Abfindung unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung
vereinbart wird, kann eine steuerfreie Bedarfsabfindung
vorliegen.




Fundstelle


BFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21



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