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vor 1 Monat
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael Weyland
Thema heute:
Haftpflicht an Halloween - Schutz vor teuren Streichen
Viele Menschen freuen sich auf den 31. Oktober. Denn dann wird
der Reformationstag gefeiert, der an die Veröffentlichung der 95
Thesen durch Martin Luther im Jahr 1517 erinnert. Und dieser Tag
ist in neun Bundesländern ein Feiertag, also arbeitsfrei. Dem
einen oder andere graut es allerdings vor dem 31. Oktober. Nicht,
weil in seinem Bundesland gearbeitet werden muss.
Die meisten nehmen den 31.10. weniger als kirchlichen Feiertag
wahr, sondern eher als einen Tag zum weltlichen Feiern. Die Rede
ist von Halloween. Dieses Brauchtum war ursprünglich vor allem im
seinerzeit katholisch geprägten Irland verbreitet, mittlerweile
geht es an diesem Tag auch bei uns hoch her. Wenn Kinder
und Jugendliche zu Halloween durch die Straßen ziehen, gehören
harmlose Streiche oft dazu. Doch was passiert, wenn dabei etwas
kaputtgeht? Wer haftet - und springt die
Privat-Haftpflichtversicherung ein?
Klassische Halloweenstreiche wie Zahnpasta am Türgriff, Klopapier
im Garten oder harmloses Erschrecken sind, wenn überhaupt, zwar
nervig, richten aber keine Schäden an. Sobald jedoch Sachschäden
entstehen - etwa zerkratzte Autos, beschädigte Fenster oder
verschmutzte Fassaden - kann es teuer werden.
Wann zahlt die Privat-Haftpflichtversicherung?
Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, wenn
der Schaden versehentlich verursacht wurde und keine vorsätzliche
Beschädigung vorliegt. Wichtig: Vorsatz ist ausgeschlossen. Das
heißt: Es kann teuer werden, wenn etwas mutwillig zerstört wird.
Was Eltern wissen sollten
Auch Eltern können für das Verhalten ihrer Kinder zur
Verantwortung gezogen werden. Eine gute
Privat-Haftpflichtversicherung für die ganze Familie schützt vor
vielen Risiken - aber eben nicht vor allen, sagt man bei der
LVM-Versicherung.
Was bedeuten "deliktsunfähige Kinder"?
Der sechsjährige Max schmiert an Halloween Kunstblut an die weiße
Haustür seiner Nachbarn. Die rote Farbe lässt nicht vollständig
abwaschen, so dass die Haustür ersetzt werden muss. Kinder unter
sieben Jahren gelten in Deutschland aber als deliktsunfähig. Sie
haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie anderen zufügen -
zum Beispiel, wenn sie aus Versehen etwas kaputt machen oder
jemanden verletzen.
Eltern können nur haftbar gemacht werden, wenn sie ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben. Das heißt, auch die private
Haftpflichtversicherung der Eltern muss in Max' Fall nicht
zahlen, sagt man bei der LVM. Ratsam ist für Familien mit kleinen
Kindern eine private Haftpflichtversicherung, die auch
deliktsunfähige Kinder miteinschließt.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20251028_kvp.mp3
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