Follow the Rechtsstaat Folge 141

Follow the Rechtsstaat Folge 141

Tanzverbot!
44 Minuten

Beschreibung

vor 2 Monaten
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es
zunächst (00:43) um eine Beschwerde an den EGMR: Reporter ohne
Grenzen e.V. (RSF) hat, vertreten durch Härting Rechtsanwälte,
Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
in Straßburg eingelegt wegen des Einsatzes von Staatstrojanern
durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Als Staatstrojaner wird
Spähsoftware bezeichnet, die ohne Kenntnis der Zielperson auf
dessen Computer oder Smartphone installiert wird. Sodann geht es
(12:24) um eine Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zur
öffentlichen Konsultation der European Commission zur
Vorratsdatenspeicherung. Der DAV sieht einen Verstoß gegen das
anwaltliche Berufsgeheimnis, die anlasslose Speicherung von
Metadaten gefährde die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant.
Zudem übt der DAV Kritik an der Anhörung, die Fragen seien
einseitig und suggestiv zugunsten einer EU-weit einheitlichen
Regulierung von Vorratsdatenspeicherung formuliert. Dann geht es
(20:09) um einen BVerfG-Beschluss (vom 16.09.2025 - 2 BvR 1399/25).
Anlässlich der Oberbürgermeister-Wahl in Ludwigshafen scheiterte
ein AfD-Politiker mit seiner Verfassungsbeschwerde: AfD-Politiker
Joachim Paul wurde nicht zur OB-Wahl am 21.9. in Ludwigshafen
zugelassen, weil der Wahlausschuss der Stadt an seiner
Verfassungstreue zweifelt. Dagegen erhob er Klage vors VG Neustadt
und OVG Koblenz - doch auch das BVerfG ließ ihn nun abblitzen. Die
Nicht-Annahme zur Entscheidung begründete das Gericht damit, er
habe sich nicht ausreichend mit den ablehnenden Entscheidungen der
Gerichte in Rheinland-Pfalz und mit einschlägiger Entscheidungen
des BVerfG auseinandergesetzt. Schade eigentlich. Schließlich
(31:39) greifen Niko und Stefan einen weiteren BVerfG-Beschluss
(vom 11.08.2025 - 1 BvL 2/25) zum spannenden Thema „Tanzverbot an
Karfreitag“ auf. Per Richtervorlage zum niedersächsischen
Tanzverbot an Gründonnerstag und Karfreitag sollte geklärt werden,
ob an diesen Tagen, öffentliche Veranstaltungen, wenn sie nicht
„der geistig-seelischen Erhebung“ dienen „und auf den ernsten
Charakter des Tages Rücksicht nehmen“ verboten werden dürfen. Ein
Bußgeld von 1.700 € hatte ein Tanzveranstalter in Göttingen wegen
„sich permanent rhythmisch bewegender Personen“ kassiert, was auch
dem AG Göttingen nicht einleuchtete, das darin einen Verstoß gegen
die negative Religionsfreiheit (Zwang zu agieren wie gläubige
Christen), die Berufsfreiheit und das Gleichheitsgebot (Kino,
Restaurant und Theater sind an diesen Tagen erlaubt) sowie das
staatliche Neutralitätsgebot sah. Karlsruhe steigt leider und mal
wieder erst gar nicht in Prüfung ein: Das Amtsgericht habe sich nur
„mangelhaft“ mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG
auseinandergesetzt – ergo: nicht tanzen, sondern setzen, 6!

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