Firmenfitness: Bemessungsgrundlage geklärt, Corona-Soforthilfen in der EÜR, Raumluftfilter als agB? | Steuernachrichten Update 40/25
Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines
Firmenfitnessprogramms, Die steuerliche Behandlung von
Corona-Soforthilfen bei der Einnahmenüberschussrechnung,
Raumluftfilter in der Corona-Pandemie als außergewöhnliche
Belastungen?
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vor 2 Monaten
Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines
Firmenfitnessprogramms
Wie wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines
Firmenfitnessprogramms ermittelt, wenn die Anzahl der tatsächlich
teilnehmenden Mitarbeiter von der der registrierten Mitarbeiter
oder den erworbenen Lizenzen abweicht? Was das niedersächsische
FG dazu sagt, lesen Sie hier.
Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfreuen sich Benefits wie die
Überlassung eines Firmenwagens oder die Gewährung von Sachbezügen
zunehmender Beliebtheit. Zu den Sachbezügen zählt auch eine
Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der Vorteil liegt in der
Steuerfreiheit, wenn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird. Daher ist
wichtig zu wissen, wie sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage
berechnet. Das gilt umso mehr, wenn nicht alle Arbeitnehmer das
Firmenfitnessprogramm in Anspruch nehmen oder die Anzahl der vom
Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht der Zahl der für das
Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.
April 2024 mit dem Az. 3 K 10/24 kommt es nicht auf die Anzahl
der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen an, wenn diese nicht der
Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeitern entspricht.
Vielmehr sind in dem Fall die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten
anteilig auf die Mitarbeiter aufzuteilen, die für die Nutzung des
Firmenfitnessprogramms registriert sind.
Wenn z.B. die X GmbH mit einem Fitnessstudiobetreiber eine
Vereinbarung schließt, nach der ihre 100 Arbeitnehmer berechtigt
sind, das Fitnessstudio zu nutzen, von denen sich nur 80
Mitarbeiter für das Fitnessprogramm angemeldet haben, sind die
vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten auf die 80 registrierten
Arbeitnehmer aufzuteilen. Das gilt auch, wenn hiervon
letztendlich bloß 50 Mitarbeiter an dem Programm teilgenommen
haben. Maßgeblich sei, dass für diese Arbeitnehmer jederzeit eine
Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. Der Senat verglich das mit
der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, die
auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Kfz gar
nicht privat verwendet, da er sich trotzdem die Kosten für das
bloße Vorhalten eines Kfz erspart.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Gericht, wenn die X-GmbH für
das Fitnessprogramm z.B. aufgrund einer vorherigen Prognose 60
Lizenzen erwirbt, die keine Auswirkung auf die Menge der
tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer haben. Bei einem
Firmenfitnessprogramm sind hinsichtlich der Freigrenze des § 8
Abs 2 Satz 11 EStG die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten
anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms
registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom
Arbeitgeber erworbenen Lizenzen oder der tatsächlich
Teilnehmenden kommt es dagegen nicht an.
Fundstelle
Nds. FG (Urteil v. 17.4.2024 – 3 K 10/24)
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