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Beschreibung
vor 2 Monaten
In Querbeet geht es ab Minute (00:42) zunächst um eine
Milliardenstrafe gegen Google aufgrund eines Kartellvergehen.
Google hatte unter Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung
eigene Online-Werbedienstleistungen bevorzugt. Steht eine
Zerschlagung des Giganten bevor? Anschließend sprechen Prof. Niko
Härting und Dr. Stefan Brink ab Minute (09:23) über die
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im einstweiligen
Rechtsschutz des Berliner Galeristen Johan König und dessen
Ehefrau, die sich im Roman ,,Innerstädtischer Tod“ von Christoph
Peters wiedererkannt hatten und hiergegen erfolglos Rechtsschutz
ersucht haben. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass
etwaige Nachteile nicht hinreichend konkret vorgetragen wurden.
Wird eine Hauptsache folgen? Im Hauptgang versucht sich Brink ab
Minute (20:43) im Loben. Die EuGH-Entscheidung v. 4.9.2025 C‑655/23
hatte einen Art. 82 DSGVO Anspruch einer natürlichen Person gegen
die Privatbank Quirin zum Gegenstand. Der EuGH hatte auf Vorlage
des BGH den Streit zu entscheiden, ob die DSGVO einen
Unterlassungsanspruch zulässt und ob für die Geltendmachung zuvor
ein Löschantrag gestellt werden muss. Die beiden können sich
schließlich einigen, dass die Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO
von einem zuerkannten Unterlassungsanspruch unberührt bleibt.
Milliardenstrafe gegen Google aufgrund eines Kartellvergehen.
Google hatte unter Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung
eigene Online-Werbedienstleistungen bevorzugt. Steht eine
Zerschlagung des Giganten bevor? Anschließend sprechen Prof. Niko
Härting und Dr. Stefan Brink ab Minute (09:23) über die
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im einstweiligen
Rechtsschutz des Berliner Galeristen Johan König und dessen
Ehefrau, die sich im Roman ,,Innerstädtischer Tod“ von Christoph
Peters wiedererkannt hatten und hiergegen erfolglos Rechtsschutz
ersucht haben. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass
etwaige Nachteile nicht hinreichend konkret vorgetragen wurden.
Wird eine Hauptsache folgen? Im Hauptgang versucht sich Brink ab
Minute (20:43) im Loben. Die EuGH-Entscheidung v. 4.9.2025 C‑655/23
hatte einen Art. 82 DSGVO Anspruch einer natürlichen Person gegen
die Privatbank Quirin zum Gegenstand. Der EuGH hatte auf Vorlage
des BGH den Streit zu entscheiden, ob die DSGVO einen
Unterlassungsanspruch zulässt und ob für die Geltendmachung zuvor
ein Löschantrag gestellt werden muss. Die beiden können sich
schließlich einigen, dass die Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO
von einem zuerkannten Unterlassungsanspruch unberührt bleibt.
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