Abschreibung nach Entnahme, Grundsteuerwert: Wer kann klagen?, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer | Steuernachrichten Update 39/25

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AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft, Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer
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Beschreibung

vor 2 Monaten
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer
Personengesellschaft




Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung
verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden.
Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den
Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche
Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.


Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im
Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG.



Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine
Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu erklären war. Die
Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem. § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 EStG anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der
Betriebsaufgabe.



Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.



Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten
die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge
der Immobilien.



Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein
Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach
ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang
vor.



Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für
die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich
gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für
die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der
Vermietungseinkünfte.



Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten
Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem
weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.



Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der
vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren
Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.



Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH
stellt klar:



Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das
Privatvermögen überführt und von der nunmehr
vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als
AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung
des 



Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich
erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter
anzusetzen.



Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer
Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des
Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner
Wert erfasst wurde.



Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die
AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden
Personengesellschaft bindend.



Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem
materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid
zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO darstellen.



Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für
die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt
die Vorschrift sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).




Fundstelle


BFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24



BB 2025 S. 2032 Nr. 36



BB 2025 S. 2034 Nr. 36



DStR 2025 S. 1927 Nr. 34



DStR 2025 S. 1930 Nr. 34



NWB GAAAJ-97588







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