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Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25

Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25

HAAS Steuernachrichten vor 11 Monaten
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Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen
beantragte verbindliche Auskunft

Bei komplexen Umstrukturierungen oder grenzüberschreitenden
Gestaltungen kann die verbindliche Auskunft steuerliche Klarheit
schaffen. Doch wie verhält es sich mit den Gebühren, wenn mehrere
Antragsteller gemeinsam eine Auskunft beantragen? Ein aktuelles
BFH-Urteil bringt hierzu wichtige Klarstellungen.

Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder
grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche
Auskunft Rechtssicherheit bieten.

Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das
Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die
steuerrechtlichen Konsequenzen.

Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange
der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn
beschrieben hat.

Gemäß § 89 Abs. 3 AO wird für die Erteilung der verbindlichen
Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00
EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR.

In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8
Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten
gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO zur
Steuerneutralität.

Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und
setzte achtmal die Höchstgebühr fest.

Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft
einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO
nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die
Antragsteller.

Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde,
ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche
Auskunft vorliegt. Zum einen waren die Bescheide inhaltsgleich
und zum anderen wurde dem Antrag vollumfänglich
entsprochen.

Bis zum Jahr 2016 galt laut Rechtsprechung des BFH, dass bei
mehreren Antragstellern, gegenüber jedem von ihnen eine
Auskunftsgebühr festzusetzen ist. Das galt selbst dann, wenn sich
deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.

Mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde dies geändert.
Gegenüber mehreren Antragstellern kann nur eine Gebühr für die
Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die
Auskunft gegenüber den Antragstellern tatsächlich einheitlich
erteilt wird.

Wird eine verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber
einheitlich erteilt, kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung
erhoben werden. Die Antragsteller haften hierfür als
Gesamtschuldner.

Fundstelle

BFH-Urteil v. 03.07.2025 - IV R 6/23

NWB GAAAJ-99049
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