Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25

Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25

BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen, BFH konkretisiert Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen, Eigene Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung?
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Beschreibung

vor 2 Monaten

BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen





Wenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier,
wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie
Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne
vorzeitig auszuweisen.


Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei
Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen
Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom 30. April 2025 (X R
12-13/22) hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen.
Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt.



Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am
Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht
der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft
ausgeführt ist (§ 87a HGB). Für Versicherungsvertreter gilt
jedoch die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB: Hier entsteht der
Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt
hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt
des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne
Beitragszahlungen geknüpft werden.



Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines
Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die
rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das
Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei
Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war,
ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien.



Der BFH stellte klar, dass solche Zahlungen lediglich
Provisionsvorschüsse darstellen und bilanziell als erhaltene
Anzahlungen zu passivieren sind. Eine Gewinnrealisierung tritt
erst ein, wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist.
Korrespondierend darf beim Unternehmen kein Aufwand, sondern nur
eine geleistete Anzahlung aktiviert werden.



Wird vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit der Zahlung der
ersten Jahresprämie in voller Höhe entsteht, ist die gesamte
Provision bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren – unabhängig
von der späteren Fälligkeit. Wird hingegen ein ratierliches
Entstehen der Provision vereinbart, ist nur der bereits
entstandene Teil gewinnwirksam. Eine Rückstellung für
Stornorisiken darf nur gebildet werden, wenn der Anspruch bereits
entstanden ist und ein wirtschaftliches Risiko der Rückzahlung
besteht.




Fazit


Die BFH-Entscheidung verdeutlicht: Ob Provisionen sofort,
ratierlich oder erst später zu aktivieren sind, hängt allein von
den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vorfinanzierte Zahlungen
bleiben solange passivierungspflichtige Vorschüsse, bis der
Anspruch rechtlich besteht. Versicherungsvertreter und deren
Steuerberater sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig
prüfen und bilanzielle Konsequenzen genau beachten.




Fundstelle


BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22



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