Kleinunternehmerregelung für Ehepaar, Steuerschuld durch Abforderung, Trinkgeld aufzeichnen? I Steuernachrichten Update 36/25
Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen,
Umsatzsteuerschuld trotz bloßer „Abforderungsschreiben“,
Aufzeichnungspflicht von Trinkgeldern
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vor 3 Monaten
Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen
Dürfen Ehegatten, die beide im selben Bereich selbständig tätig
sind, die Kleinunternehmerregelung jeweils für sich in Anspruch
nehmen – oder liegt darin eine unzulässige Aufspaltung? Mit
dieser Frage hatte sich das FG Münster zu befassen.
Das FG Münster hat in einem Urteil vom 8. April 2025 (15 K
2500/22 U) klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig
tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unabhängig
voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche
Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide
Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden
können.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dient der
Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit
Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer
zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig
die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende
Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine
unzulässige Aufspaltung vorliegt.
Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe
„Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in
den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von
17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch
eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche
Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die
Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch.
Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte
fest, dass beide Eheleute eigenständig auftraten, jeweils eigene
Gewerbe anmeldeten, getrennte Rechnungen stellten und unter
eigenem Namen abrechneten. Zwar bestanden Überschneidungen bei
Kunden und Leistungen, diese seien aber im Wirtschaftsleben
üblich. Außersteuerliche Gründe, wie insbesondere die
Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Arbeit sowie
körperliche Unterschiede bei der Ausführung, sprachen für eine
eigenständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Missbrauch lag
daher nicht vor.
Das Urteil verdeutlicht, dass Eheleute nicht verpflichtet sind,
ihre Tätigkeiten in einem gemeinsamen Unternehmen zu bündeln.
Vielmehr dürfen sie getrennt auftreten und so von der
Kleinunternehmerregelung profitieren. Entscheidend ist jedoch,
dass die Trennung auch nach außen hin erkennbar ist. In der
Praxis sollten daher eigene Gewerbeanmeldungen, getrennte
Rechnungsnummern und eigenständige Bankkonten konsequent geführt
werden.
Fazit
Die Entscheidung des FG Münster stärkt die steuerliche
Gestaltungsfreiheit von Ehegatten. Allein die Tatsache, dass eine
gemeinsame Erbringung der Leistungen möglich wäre, rechtfertigt
nicht den Vorwurf des Missbrauchs. Maßgeblich ist die
tatsächliche Eigenständigkeit der Unternehmen und das Vorliegen
nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe.
Fundstelle
FG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U
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