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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland     

Thema heute:     Wohnung: Ist man noch
Gast oder schon Untermieter?   

 

Jeder darf in seiner Wohnung Besuch empfangen - grundsätzlich
so oft und so viel er möchte. Erst wenn die Gäste länger als
sechs Wochen bleiben, ändert sich die rechtliche Lage. Dann muss
der Vermieter eingebunden werden, erklärt das Infocenter der
R+V-Versicherung.

"Mieter besitzen in ihren vier Wänden das Hausrecht, und das
schließt auch Besuch ein", sagt man bei der R+V Versicherung.
Gäste dürfen also übernachten, den Hausschlüssel bekommen und
sogar einen Hund mitbringen. Das gilt auch, wenn die Hundehaltung
im Haus an sich verboten ist. Dabei muss der Mieter nicht einmal
selbst zu Hause sein - der Besuch kann sich jederzeit allein in
der Wohnung aufhalten. Das gilt genauso für die gemeinschaftlich
genutzten Bereiche wie Treppenhaus oder Flur.

Nach mehreren Wochen Erlaubnis notwendig

Lebt ein Gast über einen längeren Zeitraum in der Mietwohnung,
kann aus dem Besuch aber eine Untervermietung oder Mitnutzung
werden. Als Richtlinie gilt ein Aufenthalt von sechs Wochen am
Stück. "In solchen Fällen ist früher oder später davon
auszugehen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert
hat. Dann muss der Vermieter zumindest informiert werden. Unter
Umständen ist auch die Erlaubnis des Vermieters erforderlich", so
die R+V. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn der Vermieter nicht
informiert wird, kann er das Mietverhältnis schlimmstenfalls
sogar kündigen.

Familienangehörige dürfen immer einziehen

Allerdings kann der Vermieter in den meisten Fällen den Einzug
nicht verbieten - zumindest, wenn es nachvollziehbare Gründe
dafür gibt, die Wohnung zu teilen. Weniger streng sind die
Regelungen, wenn ein Mitglied der Kernfamilie einzieht. "Bei
Ehegatten, Kindern und Eltern ist grundsätzlich keine Genehmigung
nötig". Heiratet also beispielsweise die Mieterin, kann sie ohne
Erlaubnis des Vermieters ihren Ehemann in die Wohnung aufnehmen.
Es wird trotzdem empfohlen, den Vermieter zu informieren: "Eine
zusätzliche Person in der Wohnung kann Einfluss auf die
Nebenkosten haben, so dass die Vorauszahlung angepasst werden
muss."

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

Wichtig: Als Feriendomizil dürfen die Mieter ihre Wohnung nicht
einfach untervermieten. Derartige Nutzungen verstoßen massiv
gegen die Grundsätze der Wohnraummiete und können den Vermieter
sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Das hat zum
Beispiel das Landgericht Berlin entschieden. Lebt ein Gast mit
Unterbrechungen in der Wohnung, zum Beispiel nur unter der Woche,
ist dafür keine Erlaubnis notwendig. Ein Besuchsverbot oder
Einschränkungen des Besuchsrechts im Mietvertrag sind in der
Regel unwirksam. Allerdings dürfen Vermieter bestimmten Personen
bei schwerwiegenden, nachweisbaren Gründen ein Hausverbot
erteilen, etwa wenn bereits mehrfach der Hausfrieden gestört
wurde.

 

 

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„Wirtschaftsnews vom 26. August 2025“

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