Beschreibung

vor 3 Monaten

In meinem heutigen Fall geht es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer
trotz Eigenkündigung Anspruch auf
eine Inflationsausgleichsprämie hat.





Der Kläger war seit über zehn Jahren bei seinem Arbeitgeber
beschäftigt und verdiente rund 3.100 Euro brutto im Monat. Im
November 2022 teilte das Unternehmen allen Mitarbeitenden im
Intranet mit, dass eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird –
steuer- und sozialabgabenfrei, zwischen 500 und 3.000 Euro,
gestaffelt nach Einkommen. Für den Kläger hätte das
die volle Prämie von 3.000
Euro bedeutet.





Allerdings knüpfte die Firma die Zahlung an Bedingungen:







Die Prämie sollte im Dezember 2022 ausgezahlt werden.




Wer bis zum 31.03.2023 das Unternehmen aus eigenem Wunsch
verlässt oder „schuldhaft“ ausscheidet, sollte die Prämie
zurückzahlen.










Der Kläger kündigte zum 31.12.2022 und bekam gar
nichts ausgezahlt. Er klagte – und unterlag zunächst
beim Arbeitsgericht und später auch beim Landesarbeitsgericht.
Erst das Bundesarbeitsgericht gab ihm schließlich Recht.





Die Richter entschieden:







Die Prämie
hat Entgeltcharakter und ist nicht
nur eine Belohnung für Betriebstreue.




Eine Stichtagsregelung oder Rückzahlungsklausel, die den
Anspruch von fortbestehendem Arbeitsverhältnis abhängig
macht, ist unwirksam (§ 307 BGB).




Damit hatte der Kläger trotz Eigenkündigung Anspruch auf die
3.000 Euro.










Der Fall zeigt sehr deutlich: Arbeitgeber dürfen
Inflationsausgleichsprämien nicht einfach durch starre
Bedingungen entwerten. Für Arbeitnehmer lohnt es sich daher,
genau hinzusehen und gegebenenfalls Ansprüche einzuklagen.





Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2025 – 10 AZR 121/24





Artikel:


1.⁠⁠ ⁠ Kündigung in Berlin⁠


2. ⁠Kündigungsschutzklage in Berlin⁠








Podcastfolgen:


1. Kündigung - Schritt für Schritt erklärt








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