1-Personenhausstand - eigener Hausstand, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung I | Steuernachrichten Update 34/25
Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand im
Ein-Personen-Haushalt?, Umzugskosten bei doppelter
Haushaltsführung, Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung
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Beschreibung
vor 3 Monaten
Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und
wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail
ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.
Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Hierzu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen
Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer
Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der
Lebensführung voraus.
Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner
abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des
Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt
BaföG-Leistungen.
Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in
Aachen.
Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im
Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders
aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche
sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen
Wohnbereich allein.
Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im
Erdgeschoss.
In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen
aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
geltend.
Mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, sondern
vielmehr die Eingliederung eines Kindes in den Hausstand der
Eltern, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht
den Abzug der Kosten ab.
Der BFH verneinte diese Sichtweise.
Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Wohnung im
Obergeschoss nur von Jens bewohnt wurde, während die Eltern
ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten.
Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und
Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften
gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen
Hausstands auszugehen.
Nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im
Obergeschoss ist ein eigener, von den Eltern getrennter, Haushalt
begründet worden.
Zudem handelt es sich bei Jan nicht um einen jungen,
wirtschaftlich unselbständigen Steuerpflichtigen, der nach
Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat.
Der Kläger war bereits 28 Jahre alt und befand sich nach
erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit
in einer zweiten akademischen Ausbildung.
Er verfügte über eigenes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums
ein auskömmliches Gehalt.
Die Würdigung des FG, Jan sei ungeachtet dieser Feststellungen
weiterhin als „Kind“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert,
teilt der BFH nicht.
Im Übrigen stellt der BFH fest, dass sich die Frage nach der
finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten in einem
Ein-Personen-Haushalt nicht stellt. Diese werden denknotwendig
von dieser einen Person getragen.
Fazit
Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung
geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges
Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten
eines eigenen Hausstands auszugehen.
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist
in einem Ein-Personen-Haushalt regelmäßig gegeben.
Fundstelle
BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 12/23
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