Mitteilung über ergebnislose Ap, Entgeltaufteilung bei Spar-Menüs, Barrierefreiheit von Webseiten | Steuernachrichten Update 30/25

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Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt, Aufteilung eines Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie, Neue Hinweise zur Barrierefreiheit von Kanzleiwebseiten
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Beschreibung

vor 4 Monaten

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 – IV R 17/22 –, bestätigt der BFH
seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den
Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner
Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1
Satz 3 AO), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung
keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie
auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche
Mitteilung eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO.


Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine
ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der
Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des
Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann.



Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem
Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung
sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim
Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der
Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend
gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem
Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR
gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen
der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der
Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt
wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der
Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die
unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Einkommensteuerbescheide.



Eine Änderung der Gewinnfeststellung nach § 173 AO wegen neuer
Tatsachen kommt nicht in Betracht. Zwar sei das vorliegende grobe
Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen
Bekanntwerden unbeachtlich, da die Tatsachen oder Beweismittel in
einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit
gegenläufigen, steuererhöhenden Einkünften in den
Einkommensteuerbescheiden stehen.



Allerdings kommt eine Korrektur dennoch nicht in Betracht, da
diese erst beantragt wurde, als die Außenprüfung bereits
durchgeführt wurde und die Mitteilung erging, dass keine Änderung
der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine
Änderungssperre i.S.d. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO eingetreten. Die
Änderungssperre soll zwar in erster Linie den Schutz des
Steuerpflichtigen bezwecken, trotzdem gilt sie sowohl zu seinen
Gunsten wie auch zu seinen Ungunsten.  



Fundstelle


BFH-Urteil vom 20. Februar 2025, IV R 17/22

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