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Beschreibung
vor 7 Monaten
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten
mit Michael Weyland
Thema heute:
Jeder zweite Arbeitnehmer betroffen: Wie es mit der bAV
nach einem Jobwechsel weitergeht - Weiterführen, übertragen oder
neu abschließen?
Trotz der schwachen Konjunktur wechseln viele deutsche
Arbeitnehmer den Job - aus eigener Initiative oder wider Willen.
Doch eine neue Arbeitsstelle hat Auswirkungen - auch auf die
spätere Rente:
Laut der Deutsche Clearing-Stelle DCS haben über die
Hälfte der Beschäftigten (52%) eine betriebliche Altersversorgung
(bAV) im Gepäck. Was sollten sie beim Wechsel tun mit bestehenden
Verträgen: Weiterführen, übertragen oder neu abschließen?
Pauschale Lösungen gibt es nicht - dafür aber klare
Entscheidungsmerkmale.
Variante 1 - Weiterführung der bAV:
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Direktversicherung
innerhalb eines Jahres vom neuen Arbeitgeber übernehmen lassen.
Das hat den Vorteil, dass der Vertrag unverändert bestehen bleibt
- im Idealfall mit guten Zinsen. Allerdings besteht kein
verbrieftes Recht auf eine Weiterführung - regelmäßig wird diese
Variante abgelehnt: Da Unternehmen sämtliche Rechte und Pflichten
übernehmen, sorgen sie sich um arbeitsrechtliche Risiken und
verwaltungstechnische Komplexität. In diesem Fall können
Beschäftigte ihre Direktversicherung zumindest privat fortführen.
Weitere Variante: Der Vertrag kann beitragsfrei gestellt werden -
das bereits angesparte Kapital verzinst sich zu den bisherigen
Konditionen weiter.
Variante 2 - Übertragung der bAV in das
Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers: Sofern
eine direkte Weiterführung nicht möglich oder gewünscht ist,
können Beschäftigte ihre bAV auf einen neuen Vertrag beim
nachfolgenden Arbeitgeber übertragen. Der Haken daran: Aufgrund
des Neuabschlusses - möglicherweise bei einem anderen Anbieter -
können Konditionen ungünstiger ausfallen. Das gilt insbesondere,
wenn Arbeitnehmer bislang über Verträge mit hohen Garantiezinsen
und guten Rentenfaktoren verfügen. Auch ist der bürokratische
Aufwand für beide Seiten bei dieser Option am höchsten.
Variante 3 - Neuabschluss: Da
Arbeitnehmer ein gesetzlich garantiertes Anrecht auf eine
Entgeltumwandlung im Zuge einer bAV haben, ist ein Neuabschluss
immer möglich - auch, wenn im vorherigen Job keine betriebliche
Altersversorgung bestand. Die gängigsten Varianten sind die
Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds. Ein
Neuabschluss geht in der Regel innerhalb kurzer Zeit über die
Bühne. Übrigens: Eine Kündigung und damit verbundene vorzeitige
Auszahlung der bAV kommt in der Regel nicht in Betracht - dem hat
der Gesetzgeber eine Reihe von Riegeln vorgeschoben.
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20250722_kvp.mp3
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