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Beschreibung
vor 9 Monaten
Keine Folge ohne die DSGVO! Zu Beginn (00:50) werfen Prof. Niko
Härting und Dr. Stefan Brink einen Blick auf eine Entscheidung des
OVG Saarlouis (Beschl. v. 13.5.2025, Az. 2 A 165/24). Im Ergebnis
zustimmend, aber in der Begründung abweichend, setzen sie sich mit
dem Beschluss auseinander, in dem das OVG die spannende Frage der
Abdingbarkeit von Art. 15 DSGVO in einem arbeitsrechtlichen
Vergleich beantworten musste. Weniger erfreut zeigen sich die
erfahrenen Podcaster anschließend (12:45) über eine
Pressemitteilung des LG Leipzig zu einem Urteil (Urt. v.4.7.2025,
Az. 05 O 2351/23), in welchem das Gericht einem Facebook-Nutzer
eine vergleichsweise hohe Geldsumme zusprach wegen
Datenschutzverstößen von Meta. Für den abschließenden (23:50)
Höhepunkt der Folge sorgt schließlich jedoch weniger das
Datenschutzrecht, sondern vielmehr die Besprechung eines Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.1.2025, Az. 2 WD 14.24).
Dieses hatte einen bemerkenswerten Fall zu behandeln: ein
Hauptfeldwebel schlief mit der Ehefrau eines Kameraden und sah sich
infolgedessen vor einem Truppendienstgericht mit dienstrechtlichen
Sanktionen konfrontiert. Entgegengesetzt zur Heiterkeit über den
illustren Sachverhalt steht das Unverständnis von Prof. Härting und
Dr. Brink über das Urteil, welches sie als nicht mehr zeitgemäß
bewerten.
Härting und Dr. Stefan Brink einen Blick auf eine Entscheidung des
OVG Saarlouis (Beschl. v. 13.5.2025, Az. 2 A 165/24). Im Ergebnis
zustimmend, aber in der Begründung abweichend, setzen sie sich mit
dem Beschluss auseinander, in dem das OVG die spannende Frage der
Abdingbarkeit von Art. 15 DSGVO in einem arbeitsrechtlichen
Vergleich beantworten musste. Weniger erfreut zeigen sich die
erfahrenen Podcaster anschließend (12:45) über eine
Pressemitteilung des LG Leipzig zu einem Urteil (Urt. v.4.7.2025,
Az. 05 O 2351/23), in welchem das Gericht einem Facebook-Nutzer
eine vergleichsweise hohe Geldsumme zusprach wegen
Datenschutzverstößen von Meta. Für den abschließenden (23:50)
Höhepunkt der Folge sorgt schließlich jedoch weniger das
Datenschutzrecht, sondern vielmehr die Besprechung eines Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.1.2025, Az. 2 WD 14.24).
Dieses hatte einen bemerkenswerten Fall zu behandeln: ein
Hauptfeldwebel schlief mit der Ehefrau eines Kameraden und sah sich
infolgedessen vor einem Truppendienstgericht mit dienstrechtlichen
Sanktionen konfrontiert. Entgegengesetzt zur Heiterkeit über den
illustren Sachverhalt steht das Unverständnis von Prof. Härting und
Dr. Brink über das Urteil, welches sie als nicht mehr zeitgemäß
bewerten.
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