Differenzbesteuerung, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme, Zuordnung zum Unternehmen | Steuernachrichten Update 29/25
Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am
Liefergegenstand, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme vor einer
Veräußerung, Ablauf der Zuordnungsfrist für Gegenstände zum
Unternehmensvermögen
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Beschreibung
vor 4 Monaten
Die Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG ist fester Bestandteil
in der Umsatzsteuerpraxis - ob z.B. bei Second-Hand-Läden oder
vor allem Gebrauchtwagenhändlern.
Bei dieser Regelung dürfen sog. Wiederverkäufer für die
Lieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen
körperlichen Gegenständen die Umsatzsteuer aus der Marge (dem
Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den
Gegenstand übersteigt) berechnen, wenn diese Gegenstände an den
Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für
diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die
Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines Gegenstands,
der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, auch der
Differenzbesteuerung unterliegt (Urteil vom 11.12.2024, XI R
9/23).
Im Streitfall erwarb der Kläger antike Kommoden aus Privatbesitz,
restaurierte diese und baute sie durch Aufsatz eines neuen
Waschbeckens und ggf. weiterem Zubehör, für das er die Vorsteuer
abziehen konnte, zu neuwertigen Waschtischen um. Für den einzigen
Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) bestand
daher ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug.
Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum
Vorsteuerabzug, ist nach der Rechtsprechung des EuGH die
Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl.
EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11).
Der BFH hat den Rechtsstreit dennoch zur Nachholung weiterer
Feststellungen an das FG zurückverwiesen, weil es nicht
untersucht hatte, ob der Kläger an die Kunden eine bearbeitete
Sache geliefert hat oder er zunächst mehrere Gegenstände
geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat. Auch
haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen
konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit
seinen Kunden hatten. Denn der Inhalt der Leistung bestimmt sich
nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen.
Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen konnte der
BFH nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines
einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten
Gegenstands ausgegangen ist, für den die Anwendung der
Differenzbesteuerung wegen des (anteiligen Rechts auf
Vorsteuerabzug ausscheidet, oder ob die Klägerin zunächst mehrere
Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung
erbracht hat. Im zweiten Fall wäre die Anwendung der
Differenzbesteuerung zumindest auf den Gegenstand bzw. die
Gegenstände möglich, der bzw. die die Voraussetzungen des § 25a
Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.
Fazit
Maßgeblich ist die vertragliche Gestaltung und tatsächliche
Umsetzung: Wird dem Kunden eine (einheitliche) bearbeitete Sache
geliefert - dann ist die Anwendung der Differenzbesteuerung
ausgeschlossen, wenn ein Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Werden dagegen zunächst mehrere Gegenstände geliefert und im
Anschluss eine sonstige Leistung erbracht, kann die
Differenzbesteuerung auf die Lieferung der Gegenstände angewandt
werden, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG
erfüllen.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, Az: XI R 9/23
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