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Beschreibung
vor 4 Monaten
In der neuen Folge von ,,Follow the Rechtsstaat“ sind zwei
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Thema. Zunächst berichtet
Prof. Niko Härting allerdings (00:50) über die Highlights der
Kölner Tage zum Datenschutzrecht. Anschließend (06:13) spricht
Härting anlässlich seines FAZ-Beitrags über die Notwendigkeit einer
DSGVO-Reform und den derzeitigen Ansätzen in Brüssel zur
Überarbeitung des Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 Abs. 5 DSGVO).
Ab Minute (17:26) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über den
Bundesverfassungsgerichtsbeschluss v. 3.6.2025 1 BvR 1160/19.
Danach darf das teilweise verfassungswidrige BKA-Gesetz weiterhin
bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten. Das stößt bei
Härting und Brink auf ein Störgefühl. Zum Schluss (28:22) bleiben
die beiden im Verfassungsrecht. Thema ist eine Vorlage des AG
Wuppertal zu § 32 InfektionsSchutzG, welche mit Beschluss v.
20.5.2025 2 BvL 6/21 vom Bundesverfassungsgericht aufgrund
ungenügender Begründungsanforderungen als unzulässig zurückgewiesen
wurde. Dr. Brink und Prof. Härting äußern sich kritisch zu den
hohen Hürden, die Karlsruhe setzt.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Thema. Zunächst berichtet
Prof. Niko Härting allerdings (00:50) über die Highlights der
Kölner Tage zum Datenschutzrecht. Anschließend (06:13) spricht
Härting anlässlich seines FAZ-Beitrags über die Notwendigkeit einer
DSGVO-Reform und den derzeitigen Ansätzen in Brüssel zur
Überarbeitung des Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 Abs. 5 DSGVO).
Ab Minute (17:26) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über den
Bundesverfassungsgerichtsbeschluss v. 3.6.2025 1 BvR 1160/19.
Danach darf das teilweise verfassungswidrige BKA-Gesetz weiterhin
bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten. Das stößt bei
Härting und Brink auf ein Störgefühl. Zum Schluss (28:22) bleiben
die beiden im Verfassungsrecht. Thema ist eine Vorlage des AG
Wuppertal zu § 32 InfektionsSchutzG, welche mit Beschluss v.
20.5.2025 2 BvL 6/21 vom Bundesverfassungsgericht aufgrund
ungenügender Begründungsanforderungen als unzulässig zurückgewiesen
wurde. Dr. Brink und Prof. Härting äußern sich kritisch zu den
hohen Hürden, die Karlsruhe setzt.
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