G 1/24 - Patent Panel - Auslegung von Patentansprüchen (Entscheidung)
Anspruchsauslegung - Bedeutung der G 1/24 - Patent Panel
Diskussionsrunde
29 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 4 Monaten
In dieser Prototypen Folge des Formats "Patent Panel" diskutieren
die Podcaster Michael Stadler, Gerd Hübscher und Lukas Fleischer zu
dritt über die gerade frisch ergangene Entscheidung G 1/24 der
Großen Beschwerdekammer, die bereits in den Folgen 11 und 12 dieser
Staffel besprochen wurde. Dabei versuchen die Podcaster
insbesondere unterschiedliche Aspekte der Entscheidung zu
beleuchten, die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis des
Europäischen Patentamts im Prüfungs- und Einspruchsverfahren zu
antizipieren und unterschiedliche Blickwinkel in Bezug auf die
Auslegungspraxis zu geben. Zusammenfassung der Entscheidung Frage 1
der Vorlage zielte darauf ab, ob Art 69 EPÜ oder Art 84 die
Rechtsgrundlage für die Auslegung der Patentansprüche bei der
Beurteilung der Patentierbarkeit darstellt. Diese Frage wurde von
der Großen Beschwerdekammer dahingehend beantwortet, dass aus
formaler Sicht keine dieser Bestimmungen die Rechtsgrundlage
darstellen kann. Tatsächlich aber ist es die analoge Anwendung
dieser Artikel, die basierend auf der Rechtsprechung der
Beschwerdekammer die Basis für die Anspruchsauslegung bildet. Frage
2 der Vorlage wollte wissen, ob die Beschreibung immer für die
Auslegung der Ansprüche heranzuziehen ist oder - wie in einer
Rechtsprechungslinie der Fall - nur dann, wenn ein Merkmal im
Anspruch unklar oder mehrdeutig ist. Die Große Beschwerdekammer
sieht es als erforderlich an, dass die Beschreibung und die
Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche immer zu konsultieren
ist, wenngleich die Prädominanz der Ansprüche betont wird. Die
Große Beschwerdekammer hält auch fest, dass eine andere
Auslegungspraxis durch das EPA im Widerspruch zur Praxis der
nachgeschalteten nationalen Gerichte und des Einheitlichen
Patentgerichts (UPC) stehen würde und so der angestrebten
Harmonisierung des europäischen Patentrechts diametral
entgegenstehen würde. Die dritte Frage, die danach fragte ob bzw.
unter welchen Umständen eine breite Definition in der Beschreibung
nicht berücksichtigt werden muss, wurde von der Großen
Beschwerdekammer nicht zugelassen, da die Beantwortung dieser Frage
für die vorlegende Kammer für die Entscheidungsfindung aufgrund der
Beantwortung der Frage 2 nicht mehr erforderlich ist. Leitsatz The
claims are the starting point and the basis for assessing the
patentability of an invention under Articles 52 to 57 EPC. The
description and drawings shall always be consulted to interpret the
claims when assessing the patentability of an invention under
Articles 52 to 57 EPC, and not only if the person skilled in the
art finds a claim to be unclear or ambiguous when read in
isolation.
die Podcaster Michael Stadler, Gerd Hübscher und Lukas Fleischer zu
dritt über die gerade frisch ergangene Entscheidung G 1/24 der
Großen Beschwerdekammer, die bereits in den Folgen 11 und 12 dieser
Staffel besprochen wurde. Dabei versuchen die Podcaster
insbesondere unterschiedliche Aspekte der Entscheidung zu
beleuchten, die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis des
Europäischen Patentamts im Prüfungs- und Einspruchsverfahren zu
antizipieren und unterschiedliche Blickwinkel in Bezug auf die
Auslegungspraxis zu geben. Zusammenfassung der Entscheidung Frage 1
der Vorlage zielte darauf ab, ob Art 69 EPÜ oder Art 84 die
Rechtsgrundlage für die Auslegung der Patentansprüche bei der
Beurteilung der Patentierbarkeit darstellt. Diese Frage wurde von
der Großen Beschwerdekammer dahingehend beantwortet, dass aus
formaler Sicht keine dieser Bestimmungen die Rechtsgrundlage
darstellen kann. Tatsächlich aber ist es die analoge Anwendung
dieser Artikel, die basierend auf der Rechtsprechung der
Beschwerdekammer die Basis für die Anspruchsauslegung bildet. Frage
2 der Vorlage wollte wissen, ob die Beschreibung immer für die
Auslegung der Ansprüche heranzuziehen ist oder - wie in einer
Rechtsprechungslinie der Fall - nur dann, wenn ein Merkmal im
Anspruch unklar oder mehrdeutig ist. Die Große Beschwerdekammer
sieht es als erforderlich an, dass die Beschreibung und die
Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche immer zu konsultieren
ist, wenngleich die Prädominanz der Ansprüche betont wird. Die
Große Beschwerdekammer hält auch fest, dass eine andere
Auslegungspraxis durch das EPA im Widerspruch zur Praxis der
nachgeschalteten nationalen Gerichte und des Einheitlichen
Patentgerichts (UPC) stehen würde und so der angestrebten
Harmonisierung des europäischen Patentrechts diametral
entgegenstehen würde. Die dritte Frage, die danach fragte ob bzw.
unter welchen Umständen eine breite Definition in der Beschreibung
nicht berücksichtigt werden muss, wurde von der Großen
Beschwerdekammer nicht zugelassen, da die Beantwortung dieser Frage
für die vorlegende Kammer für die Entscheidungsfindung aufgrund der
Beantwortung der Frage 2 nicht mehr erforderlich ist. Leitsatz The
claims are the starting point and the basis for assessing the
patentability of an invention under Articles 52 to 57 EPC. The
description and drawings shall always be consulted to interpret the
claims when assessing the patentability of an invention under
Articles 52 to 57 EPC, and not only if the person skilled in the
art finds a claim to be unclear or ambiguous when read in
isolation.
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