T 2027/23 - Feuerwehrfahrzeug I (offenkundige Vorbenutzung / G 1/24 bei der Auslegung)

T 2027/23 - Feuerwehrfahrzeug I (offenkundige Vorbenutzung / G 1/24 bei der Auslegung)

Wie sind Merkmale im Lichte der G 1/24 zu interpretieren, die durch ein konkretes Feuerwehrfahrzeug verwirklicht sind?
23 Minuten

Beschreibung

vor 2 Wochen
In dieser ersten von zwei Folgen besprechen Gerd Hübscher und
Michael Stadler die Entscheidung T 2027/23 einer Beschwerdekammer
des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2025. Im Mittelpunkt steht
eine offenkundige Vorbenutzung, die durch Beweisaufnahme eines
vorgefahrenen Feuerwehrfahrzeugs nachgewiesen wurde, und die Frage
der Anwendung der G 1/24 auf die Auslegung der Anspruchsmerkmale in
Hinblick auf deren Verwirklichung. Die Kapitelmarken enthalten
Bilder des Feuerwehrfahrzeugs aus der Beweisaufnahme. Erfindung Die
Erfindung betrifft ein Steuersystem zur Steuerung einer Drehleiter
eines Feuerwehrfahrzeugs, das eine Verarbeitungseinheit (M1)
umfasst, die eine Neigung eines Eingabevorrichtung in ein
Geschwindigkeitssignal umsetzt. Das Steuersystem weist weiters
Bestimmungsmittel (M2) zur Bestimmung einer möglichen
Maximalgeschwindigkeit und Begrenzungsmittel (M3), die auf die
Auslenkung der Eingabevorrichtung einwirken und von der
Maximalgeschwindigkeit abhängig sind. offenkundige Vorbenutzung Von
der Einsprechenden wurde ein Feuerwehrfahrzeug mit Drehleiter
(Baujahr 1987) der Feuerwehr Tauberbischofsheim (kurz Fahrzeug TBH)
als offenkundige geltend gemacht. Um die Verwirklichung der
Merkmale zu beurteilen, wurde das konkrete Fahrzeug TBH beim EPA
vorgefahren und dort der Beweis vor Ort aufgenommen. Der
tatsächliche Verkauf, das Nichtvorhandensein einer
Geheimhaltungsverpflichtung und die bauliche Übereinstimmung des
Fahrzeugs TBH in den wesentlichen Merkmalen konnten vom
Einsprechenden nachgewiesen werden. relevante Merkmale Für die
Diskussion der Auslegung sind folgende Merkmale relevant: - M1:
eine Verarbeitungseinheit (14) zur Umwandlung des Betrags der
Neigung der Eingabevorrichtung in ein entsprechendes
Geschwindigkeitssignal; - M2: Bestimmungsmittel (18,20) zur
Bestimmung einer maximal möglichen Maximalgeschwindigkeit; - M3:
Begrenzungsmittel (22) zur Gegenwirkung oder Begrenzung der Neigung
der Eingabevorrichtung entsprechend der bestimmten möglichen
Maximalgeschwindigkeit. Diskussion des ersten Merkmals M1
Hauptstreitpunkt der Diskussion war die Frage, ob die rein
mechanisch bzw. hydraulische Verarbeitungseinheit des Fahrzeugs TBH
neuheitsschädlich für M1 ist oder ob M1 bzw. das Streitpatent
implizit eine elektronische Verarbeitungseinheit fordert. Von der
Einspruchsabteilung und in weiterer Folge von der Beschwerdekammer
wurde die Ansicht vertreten, dass auch im Lichte der G 1/24 die
Beschreibung nicht einschränkend auf M1 wirkt, da nicht festgelegt
wird und damit das Fahrzeug TBH tatsächlich neuheitsschädlich für
M1 ist. Diskussion des zweiten Merkmals M2 Auch hier drehte sich
die Diskussion darum, ob es sich bei der Bestimmung der möglichen
Maximalgeschwindigkeit um eine (elektronisch ermittelte)
Echtzeitkomponente handelt oder ob die Bestimmungsmittel auch - wie
im Fahrzeug TBH statisch durch Einstellschrauben - rein mechanisch
ausgebildet sein kann. Die Einspruchsabteilung vertrat - auch hier
- den Standpunkt, dass die Beschreibung nicht einschränkend wirkt
und das Fahrzeug TBH auch für dieses Merkmal neuheitsschädlich ist.
Wie die Beschwerdekammer das Merkmal M2 ausgelegt hat, die
Diskussion von M3 und die weiteren Aspekte der Entscheidung hören
Sie in der nächsten Folge des IP Courses Podcast.

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