Reitunterricht und USt, Abweichendes Wirtschaftsjahr: GewSt-Anrechnung und Förderung des Mietwohnungsneubaus | Steuernachrichten Update 26/25

Reitunterricht und USt, Abweichendes Wirtschaftsjahr: GewSt-Anrechnung und Förderung des Mietwohnungsneubaus | Steuernachrichten Update 26/25

BFH zur USt bei Reitunterricht, Gewerbesteueranrechnung bei abweichendem Wirtschaftsjahr und Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
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Beschreibung

vor 5 Monaten

Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage
auseinandergesetzt, was unter dem von der Umsatzsteuer befreiten
allgemeinbildenden Unterricht im Unterschied zu den nicht
befreiten speziellen Bildungsleistungen zu verstehen ist. Die
Abgrenzung bleibt schwierig.

Der Streitfall
Gerd Galopp führte in den Jahren 2007 bis 2011 Reitkurse für
Kinder und Jugendliche durch. In der "Ponygruppe" wurden Kinder
und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im
Umgang mit Pferden unterrichtet.
Außerdem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten,
die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren.
Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden verpflegt und
übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Gerd Galopp behandelte die Umsätze umsatzsteuerfrei.
Das Finanzamt vertrat bei einer Außenprüfung die Meinung, dass
sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und erließ
entsprechende Änderungsbescheide.

Unterkunft und Verpflegung sind selbständige
Hauptleistungen
Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei den erbrachten Kursen
sowie den Unterkünften um selbständige Hauptleistungen handelt.
Die Leistungen dienen unterschiedlichen und voneinander
losgelösten Zwecken.

Reitunterricht ist kein Schul- oder
Hochschulunterricht
Außerdem hat der BFH hervorgehoben, dass Reitunterricht (als
spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht"
ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-,
Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.

Nur in Ausnahmefällen „Ausbildung“ oder
„Fortbildung“
Nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen kommt
die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder
"Fortbildung" in Betracht.
Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient,
ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, denn er
bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor.
Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der
„Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.
Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die
strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche
Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind
folglich umsatzsteuerfrei.

Verpflegung und Übernachtung
steuerpflichtig
Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für
die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die
hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG
a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte
Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Daran fehlte es im
Streitfall. Gerd Galopp konnte eine solche Anerkennung nicht
vorweisen.
Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von
Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit
sein, was Gerd Galopp nicht ist.

Hinweis
Auch Pensionspferdehalter mit Unterrichtserteilung sollten ihre
Umsätze anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung überprüfen.

BFH-Urteil v. 22.01.2025, XI R 9/22
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