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Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting dreht sich mal
wieder alles um die Informationsfreiheit. Zunächst (00:47) werfen
wir in Querbeet einen Blick auf die 6. IFG Days des LfDI
Baden-Württemberg, die Anfang Juni in Esslingen stattfanden und
nicht nur die kommunale Praxis der Informationsfreiheit, sondern
auch das Verhältnis der Informationsfreiheit zum Thema KI
beleuchteten. Die Beiträge finden sich auf Peertube, die
Vortragsfolien auf der Webseite des LfDI BaWü. Sodann geht es
(02:13) um die SMS, welche der frühere Finanzminister Christian
Lindner mit Porsche-Chef Oliver Blume zum Thema E-Fuels tauschte.
Abgeordnetenwatch war vor dem VG Berlin (Urteil vom 27.3.25)
erfolgreich und bekam auf Basis des Umweltinformationsrechts Zugang
zu 12 SMS. Daraus ist zwar kein „PorscheGate“ herauszulesen, man
erhält aber Einblick in das "Näheverhältnis" zwischen einem
politischen Entscheidungsträger und einem Lobbyisten. Weiter geht
es (16:03) mit einem Urteil des EU-Gerichts 1. Instanz (Rechtssache
T‑36/23 vom 14. Mai 2025), welches die Entscheidung C(2022) 8371
final der Europäischen Kommission vom 15. November 2022 für nichtig
erklärte, keine Auskunft zu den zwischen der Kommissionspräsidentin
und dem Chief executive officer des Pharmaunternehmens Pfizer in
der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 11. Mai 2022 ausgetauschten SMS
zu geben. Das Gericht sieht die Vermutung der Richtigkeit dieser
Erklärung der Kommission, dass dieses Dokument nicht existiert, als
entkräftet und erinnert daran, dass eine wirksame Ausübung des
Rechts auf Zugang voraussetzt, dass die betreffenden Organe die
Unterlagen zu ihren Tätigkeiten so weit wie möglich in
willkürfreier und vorhersehbarer Art und Weise erstellen und
aufbewahren. Abschließend sprechen Niko und Stefan 28:22) über die
Initiativstellungnahme zu einer Reform des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Deutschen Anwaltvereins.
Vor dem Hintergrund der Pläne der neuen Bundesregierung zur
Informationsfreiheit werden Vorschläge gemacht, wie ein besseres
IFG aussehen könnte: So sollte klargestellt werden, dass das
Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers dem Informationszugang
nicht zwingend entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht, welches
den Informationszugang bei pseudonym oder anonym gestellten
Anträgen mit wenig überzeugenden Gründen verneinte, sollte vom
Gesetzgeber korrigiert werden. Und das Drittbeteiligungsverfahren
bedarf einer Straffung und Beschleunigung. Insgesamt also gute
Entscheidungen und Vorschläge für mehr Freiheit für amtliche
Informationen!
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„Follow the Rechtsstaat Folge 127“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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