Zufluss nicht ausgezahlter Darlehenszinsen, Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang und Kassenmeldepflicht | Steuernachrichten Update 23/25
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden
Gesellschafters, Abgrenzung von privaten Veräußerungsgeschäften,
erbrechtlichen Vorgängen mit Versorgungscharakter und gemischten
Schenkungen und Kassenmeldepflicht
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Beschreibung
vor 6 Monaten
Hubert ist 50%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer
GmbH. Er gewährte der Gesellschaft verzinsliche Darlehen mit
Rangrücktrittsvereinbarung.
Die Zinsen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft
aufwandswirksam als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter
erfasst. Eine Auszahlung wurde für mehrere Jahre nicht
vorgenommen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung bei Hubert als Einnahme jeweils im
Veranlagungszeitraum der Passivierung.
Hiergegen wehrte er sich und gab im Rahmen einer Klage an, die
GmbH wäre bilanziell überschuldet, weshalb er sich die Zinsen aus
insolvenzrechtlichen Gründen nicht auszahlen lassen konnte. Die
Auszahlung der Zinsen hätte zur Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft geführt.
Das Sächsische FG stellt fest:
Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter
fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine”
Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Ein
beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der
Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese
Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und
fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft
richtet.
So lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Kapitalgesellschaft gestellt wurde, liegt keine
Zahlungsunfähigkeit vor.
Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft
unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben und
sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft
gewinnmindernd als Verbindlichkeit bilanziert, aber jahrelang
nicht ausgezahlt worden, so ist auch dann von einem Zufluss der
Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter auszugehen,
wenn sich die Gesellschaft zwar in einer wirtschaftlichen Krise
befunden hat, jedoch immer die Verbindlichkeiten der übrigen
Gläubiger erfüllen konnte und wenn daher auch kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.
Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten
Rangrücktritt nicht geändert, wenn der Rangrücktritt keine
Stundungsabrede enthält, durch die die Fälligkeit der Forderung
hinausgeschoben würde. Vielmehr wirkt sich der Rangrücktritt
lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des §
17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach §
271 BGB zu unterscheiden. Während die Fälligkeit im Zivilrecht
den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldnerverzug und der
Beginn der Verjährungsfrist eintreten, markiert die Fälligkeit im
Insolvenzrecht die Schwelle des Übergangs von der
Einzelvollstreckung zur Gesamtvollstreckung. Die Wirkung eines
Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der
Gesellschaft zum Tragen.
Die Klage wurde abgewiesen. Die Zinsen waren im jeweiligen
Veranlagungszeitraum der Passivierung zu berücksichtigen und
führten bei Hubert zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Revision wurde zugelassen.
Fazit
Eine unbestrittene und eindeutige Forderung, die sich gegen eine
zahlungsfähige Gesellschaft richtet, fließt einem beherrschenden
Gesellschafter bereits mit deren Fälligkeit zu.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer
Krise befindet, ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens jedoch nicht gestellt wurde, weil die
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern noch erfüllt
werden können.
Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der
Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tagen.
FG Sachsen, Urteil v. 13.02.2025, 4 K 545/22
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