Zugangsvermutung bei unregelmäßiger Postzustellung, Kindergeld während Wehrdienst und Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG | Steuernachrichten Update 22/25

Zugangsvermutung bei unregelmäßiger Postzustellung, Kindergeld während Wehrdienst und Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG | Steuernachrichten Update 22/25

Zugangsvermutung bei Verwaltungsakten, auch wenn die Post nicht regelmäßig zugestellt wird, Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes und § 22 Abs. 3 UmwStG - Nachweispflicht bis 31.05.
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Beschreibung

vor 6 Monaten

Hintergrund
Weil sich die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen
verlängert haben (Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom
15.7.2024 (BGBl I 2024 Nr. 236)), wurde auch die Zugangsfiktion
gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO angepasst.
Seit dem 01.01.2025 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am
vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Bis zum 31.12.2024 galt eine 3-Tagesfiktion.

Urteilsfall
In einem Fall aus dem Jahr 2018 wurde ein Steuerbescheid am 15.
Juni zur Post gegeben. Er galt somit am 18. Juni als
bekanntgegeben. Der am 19. Juli eingelegte Einspruch wurde we-gen
Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Einspruchsfrist endete mit
Ablauf des 18.07.2018 (§ 108 Abs. 1 AO).
Die Steuerpflichtige klagte und argumentierte, der Bescheid wäre
erst nach Ablauf der damaligen Dreitagesfrist zugegangen. Die
Post würde unregelmäßig und nicht an allen Werktagen
ausgeliefert.

Auffassung des BFH
Der BFH stellt daraufhin erneut klar, dass der Steuerpflichtige
eindeutig darlegen muss, warum und wie der typische Ablauf des
Zugangs gestört war.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin ortsabwesend und hatte ihre
Mutter und eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens
beauftragt. Es konnte jedoch von keinem der Beteiligten glaubhaft
gemacht werden, dass der Steuerbescheid sich am 18. Juni nicht im
Briefkasten befand.
Die Behauptung, „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reicht nicht
aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Vielmehr müssen
konkrete Tatsachen vorgetragen werden.
Unser Tipp: Rechtzeitig Einspruch einlegen, sonst droht ein
Haftungsrisiko.

FazitDer Umstand, dass der vom Finanzamt
beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des
Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der
Dreitagesfrist -seit dem 01.01.2025 = Viertagesfrist - keine
Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2
Nr. 1 AO nicht entgegen.
Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen
keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen
Sonntag grenzt.

BFH-Urteil v. 20.02.2025, VI R 18/22
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