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Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland

 

Thema heute:    Das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Die Gängelei geht
weiter

 

 

Wenn ich das Wort „Bürokratieabbau“ höre, sehe oder lese,
stellen sich bei mir die Nackenhaare auf. Denn für gefühlt einen
Bürokratieabbau kommen mindestens zwei neue Hemmnisse dazu. Und
der nächste Schildbürgerstreich ist bereits auf dem
Weg.

Das so genannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das
bereits am 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Seite 2970) erlassen wurde
und am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft tritt. Dieses
lustige Bundesgesetz heißt übrigens mit vollem Namen „Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen
für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer
Gesetze.“ Schon das ist eine Zumutung, schon der Name des
Gesetzes ist alles andere als „barrierefrei!“

Unter anderem trifft dieses neue Bürokratiemonster die Betreiber
von Webseiten. Um es mal mit einem zynischen Spruch einzuleiten.
Alle? Nein, nicht alle! Aber sehr viele! Schauen wir uns das mal
im Detail an, wobei selbst das kaum möglich ist:

Barrierefreiheit bei Websites bedeutet, dass diese Seite auch von
Menschen mit körperlichen und geistigen
Beeinträchtigungen auf robuste Art und Weise wahrnehmbar,
bedienbar und verständlich sein muss. Was „robust“ ist,
überlasse ich mal Ihrer eigenen Interpretation. Natürlich müssen
auch diese Menschen Zugang zum Netz haben, aber es ist davon
auszugehen, dass man hier weit übers Ziel hinausschießt. Zwar hat
das Gesetz aktuell nur 38 Paragraphen, die dazugehörige
Verordnung nur 22, aber die haben es in sich. Der juristische
Laie wird kaum durchsteigen, was er aber in § 7 BFSG lesen kann,
wird ihn möglicherweise dazu veranlassen, seine Webseite sofort
vom Netz zu nehmen, wie es schon bei der vielgeliebten
Datenschutz-Grundverordnung DSGVO oft passierte. Denn in § 7,
Absatz 2 BFSG wird bei einer Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gedroht.
 „Kleinstunternehmen“ mit weniger als zehn Beschäftigten und
einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro sind übrigens
ausgenommen. Das muss der Laie aber in § 2 Nr. 17 BFSG erst mal
entdecken!  Aber Vorsicht:  Es gibt auch Ausnahmen von
der Ausnahme und dann kann es Sie doch noch erwischen! Und dann
kann es für Sie doch wieder teuer werden!

 

Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:

https://www.was-audio.de/aanews/News20250516_kvp.mp3
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„Wirtschaftsnews vom 16. Mai 2025“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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