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vor 9 Monaten
Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten
mit Michael Weyland
Thema heute: Das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Die Gängelei geht
weiter
Wenn ich das Wort „Bürokratieabbau“ höre, sehe
oder lese, stellen sich bei mir die Nackenhaare auf. Denn für
gefühlt einen Bürokratieabbau kommen mindestens
zwei neue Hemmnisse dazu. Und der nächste
Schildbürgerstreich ist bereits auf dem
Weg.
Das so genannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das
bereits am 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I Seite 2970) erlassen wurde
und am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft tritt. Dieses
lustige Bundesgesetz heißt übrigens mit vollem Namen „Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen
für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer
Gesetze.“ Schon das ist eine Zumutung, schon der Name des
Gesetzes ist alles andere als „barrierefrei!“
Unter anderem trifft dieses neue Bürokratiemonster
die Betreiber von Webseiten. Um es mal mit einem zynischen Spruch
einzuleiten. Alle? Nein, nicht alle! Aber sehr viele! Schauen wir
uns das mal im Detail an, wobei selbst das kaum möglich
ist:
Barrierefreiheit bei Websites bedeutet, dass diese
Seite auch von Menschen mit körperlichen und geistigen
Beeinträchtigungen auf robuste Art und Weise wahrnehmbar,
bedienbar und verständlich sein muss. Was „robust“ ist,
überlasse ich mal Ihrer eigenen Interpretation.
Natürlich müssen auch diese Menschen Zugang zum Netz haben,
aber es ist davon auszugehen, dass man hier weit übers Ziel
hinausschießt. Zwar hat das Gesetz aktuell nur 38 Paragraphen,
die dazugehörige Verordnung nur 22, aber die haben es in sich.
Der juristische Laie wird kaum durchsteigen, was er aber in § 7
BFSG lesen kann, wird ihn möglicherweise dazu veranlassen, seine
Webseite sofort vom Netz zu nehmen, wie es schon bei der
vielgeliebten Datenschutz-Grundverordnung DSGVO oft passierte.
Denn in § 7, Absatz 2 BFSG wird bei einer Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gedroht.
„Kleinstunternehmen“ mit weniger als zehn Beschäftigten und
einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro sind übrigens
ausgenommen. Das muss der Laie aber in § 2 Nr. 17 BFSG erst mal
entdecken! Aber Vorsicht: Es gibt auch Ausnahmen von
der Ausnahme und dann kann es Sie doch noch erwischen! Und dann
kann es für Sie doch wieder teuer werden!
Diesen Beitrag können Sie nachhören oder downloaden
unter:
https://www.was-audio.de/aanews/News20250516_kvp.mp3
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