Abgrenzung von Anlagevermögen, Neues zur Renten-Doppelbesteuerung und Pflicht zur unbaren Zahlung | Steuernachrichten Update 15/25

Abgrenzung von Anlagevermögen, Neues zur Renten-Doppelbesteuerung und Pflicht zur unbaren Zahlung | Steuernachrichten Update 15/25

Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen, Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten etc. und Pflicht zur Zahlung per Banküberweisung
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Beschreibung

vor 7 Monaten

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen
ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß §
6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge
verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten
sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von
steuerlicher Relevanz.

Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände,
die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247
Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach
ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen
Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert
sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im
Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des
Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven
Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des
Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb
(BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22).

Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum
Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an
beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer
wieder zu veräußern.

Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche
Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im
Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden.
Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem
Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch
eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung zu
verstehen sei.

In dem Streitfall ging es um im Rahmen von Kauf- und
Verwaltungsverträgen erworbene Container, die zu einem
garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren vermietet und
anschließend verkauft werden sollten. Nach Ansicht des BFH
handelt es sich (abnutzbares) Anlagevermögen.

BFH-Urteil v. 16.09.2024, III R 35/22
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