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Beschreibung
vor 8 Monaten
Im neuen Podcast mit Niko Härting und Stefan Brink geht es um
Falsches, das berichtigt werden soll: Zunächst (ab Minute 00:50)
berichtet Niko in Querbeet von den Versuchen der
Trump-Administration, Maßnahmen der Gleichstellung (am Exempel
großer US Law Firms) als Diskriminierung hinzustellen. Sodann geht
es (ab Minute 06:21) um die Stellungnahme der
Landesdatenschutzbeauftragten (ohne die BfDI) zum Data Act
Durchführungsgesetz: Die LfD sprechen sich bei der Umsetzung des
Data Acts für eine föderale Aufsicht aus, die Europa- und
Verfassungsrecht beachtet und Doppelstrukturen vermeidet. Keinen
Berichtigungsbedarf sah das BVerfG (ab Minute 12:49) - 2 BvE 4/25,
Beschluss vom 13.3.2025 – anlässlich einer Organklage der
fraktionslosen Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages Joana
Cotar. Sie wendete sich ihren Anträgen auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen die Anberaumung von Sondersitzungen
des 20. Deutschen Bundestages - nach der bereits erfolgten Wahl zum
21. Deutschen Bundestag - in denen über die Schuldenbremse beraten
werden sollte. Das BVerfG lehnte mit einer schlichten
Folgenabwägung ab. Als berichtigungsbedürftig sieht die „Initiative
für einen handlungsfähigen Staat“ (ab Minute 19:30) aus den vier
Aktivisten Julia Jäkel (Managerin und Verlegerin, ehem.
Vorstandsvorsitzende Gruner und Jahr), den ehemaligen
Bundesministern Thomas de Maizière und Peer Steinbrück sowie
Ex-BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle, die „Blockaden und
Selbstblockaden staatlichen Handelns“, besonders beim Datenschutz:
Die Datenschutzgrundverordnung werde in Deutschland strenger
angewendet als in anderen EU-Staaten (soso), der
Persönlichkeitsschutz sei gerade mit Hilfe digitaler Technologie
leichter und besser umzusetzen (aha). Deswegen solle künftig
Opt-Out statt Einwilligung herrschen, kleine und mittlere
Unternehmen sollten über keinen Datenschutzbeauftragten mehr
verfügen müssen. Und ach ja: Die Aufsicht über den
nichtöffentlichen Bereich (Unternehmen), die heute durch die
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder ausgeübt wird, sollte bei
der Bundesbeauftragten erfolgen, um eine uneinheitliche
Rechtsauslegung zu vermeiden. Nichts zu berichtigen hatte
schließlich das BVerwG (10 VR 2.25 am 13. Februar 2025 – ab Minute
29:09) und lehnte den Antrag des Redakteurs einer Tageszeitung ab,
der im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom
Bundesnachrichtendienst (BND) begehrte. Dieser wollte anlässlich
der Münchner Sicherheitskonferenz vertrauliche
Hintergrundgesprächen mit Journalisten führen – das BVerwG fand das
nicht spannend genug und ließ offen, ob der BND richtig oder falsch
damit liegt. Mit einem Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16
DS-GVO befasste sich der EuGH (Urteil vom 13.3.25 C-247/23 – ab
Minute 39:38). Ein transsexueller iranischer Geflüchteter bat die
ungarische Ausländerbehörde um die Berichtigung von Daten
betreffend seine Geschlechtsidentität in einem von dieser Behörde
geführten öffentlichen Register. Die Behörde lehnte das ab, da er
keinen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation geführt
hatte. Dem trat der EuGH auf Basis der DS-GVO (!) entgegen und
befand, dass eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine
transgeschlechtliche Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen
Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann,
um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs – wie
im vorliegenden Fall des in Art. 16 DS-GVO konkretisierten Rechts –
zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar
anzusehen sei. Wer hätte gedacht, dass die DS-GVO wirklich alles
regelt … aber vielleicht bedürfte auch diese richterliche
Auffassung der Berichtigung …
Falsches, das berichtigt werden soll: Zunächst (ab Minute 00:50)
berichtet Niko in Querbeet von den Versuchen der
Trump-Administration, Maßnahmen der Gleichstellung (am Exempel
großer US Law Firms) als Diskriminierung hinzustellen. Sodann geht
es (ab Minute 06:21) um die Stellungnahme der
Landesdatenschutzbeauftragten (ohne die BfDI) zum Data Act
Durchführungsgesetz: Die LfD sprechen sich bei der Umsetzung des
Data Acts für eine föderale Aufsicht aus, die Europa- und
Verfassungsrecht beachtet und Doppelstrukturen vermeidet. Keinen
Berichtigungsbedarf sah das BVerfG (ab Minute 12:49) - 2 BvE 4/25,
Beschluss vom 13.3.2025 – anlässlich einer Organklage der
fraktionslosen Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages Joana
Cotar. Sie wendete sich ihren Anträgen auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen die Anberaumung von Sondersitzungen
des 20. Deutschen Bundestages - nach der bereits erfolgten Wahl zum
21. Deutschen Bundestag - in denen über die Schuldenbremse beraten
werden sollte. Das BVerfG lehnte mit einer schlichten
Folgenabwägung ab. Als berichtigungsbedürftig sieht die „Initiative
für einen handlungsfähigen Staat“ (ab Minute 19:30) aus den vier
Aktivisten Julia Jäkel (Managerin und Verlegerin, ehem.
Vorstandsvorsitzende Gruner und Jahr), den ehemaligen
Bundesministern Thomas de Maizière und Peer Steinbrück sowie
Ex-BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle, die „Blockaden und
Selbstblockaden staatlichen Handelns“, besonders beim Datenschutz:
Die Datenschutzgrundverordnung werde in Deutschland strenger
angewendet als in anderen EU-Staaten (soso), der
Persönlichkeitsschutz sei gerade mit Hilfe digitaler Technologie
leichter und besser umzusetzen (aha). Deswegen solle künftig
Opt-Out statt Einwilligung herrschen, kleine und mittlere
Unternehmen sollten über keinen Datenschutzbeauftragten mehr
verfügen müssen. Und ach ja: Die Aufsicht über den
nichtöffentlichen Bereich (Unternehmen), die heute durch die
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder ausgeübt wird, sollte bei
der Bundesbeauftragten erfolgen, um eine uneinheitliche
Rechtsauslegung zu vermeiden. Nichts zu berichtigen hatte
schließlich das BVerwG (10 VR 2.25 am 13. Februar 2025 – ab Minute
29:09) und lehnte den Antrag des Redakteurs einer Tageszeitung ab,
der im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom
Bundesnachrichtendienst (BND) begehrte. Dieser wollte anlässlich
der Münchner Sicherheitskonferenz vertrauliche
Hintergrundgesprächen mit Journalisten führen – das BVerwG fand das
nicht spannend genug und ließ offen, ob der BND richtig oder falsch
damit liegt. Mit einem Anspruch auf Berichtigung nach Art. 16
DS-GVO befasste sich der EuGH (Urteil vom 13.3.25 C-247/23 – ab
Minute 39:38). Ein transsexueller iranischer Geflüchteter bat die
ungarische Ausländerbehörde um die Berichtigung von Daten
betreffend seine Geschlechtsidentität in einem von dieser Behörde
geführten öffentlichen Register. Die Behörde lehnte das ab, da er
keinen Nachweis einer geschlechtsangleichenden Operation geführt
hatte. Dem trat der EuGH auf Basis der DS-GVO (!) entgegen und
befand, dass eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine
transgeschlechtliche Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen
Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann,
um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs – wie
im vorliegenden Fall des in Art. 16 DS-GVO konkretisierten Rechts –
zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar
anzusehen sei. Wer hätte gedacht, dass die DS-GVO wirklich alles
regelt … aber vielleicht bedürfte auch diese richterliche
Auffassung der Berichtigung …
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