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Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, unrichtiger USt-Ausweis durch Voreigentümer und Behinderten-Pauschbetrag | Steuernachrichten Update 13/25

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, unrichtiger USt-Ausweis durch Voreigentümer und Behinderten-Pauschbetrag | Steuernachrichten Update 13/25

HAAS Steuernachrichten vor 1 Jahr
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Ein Ehepaar erzielte unter anderem Einkünfte aus der gemeinsamen
Vermietung von Eigentumswohnungen. 

Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümer-gemeinschaft
gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen
Erhaltungsrücklage zugeführt.

Hierfür beantragten die Ehegatten den Werbungskostenabzug.

Mit der Begründung die Möglichkeit zum Werbungskostenabzug
bestünde erst, wenn die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt
würden, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung im Rahmen der
Veranlagung ab.

Der BFH entschied wie folgt:

Die Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, ehemals
Instandhaltungsrücklage, begründet trotz des Zahlungsabflusses
beim einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen
Werbungskostenabzug. 

Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert einen
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit
und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Die Zahlung des Hausgeldes erfolgte lediglich aufgrund der
rechtlichen Verpflichtung des Eigentümers eine angemessene
Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf-zubauen und
aufrechtzuerhalten.

Erst die Verausgabung dieser zurückgelegten Mittel für konkrete
Erhaltungsmaßnahmen führt zur Abzugsmöglichkeit. 

Zu diesem Zeitpunkt kann erstmals beurteilt werden, ob die
jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren
Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zuzuordnen
ist. Liegen Herstellungskosten vor, wären Werbungskosten nur im
Rahmen von Abschreibungsbeträgen zu berücksichtigen.

Etwaige gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht
(Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020) geben
keinen Anlass für eine andere Auffassung.

Fazit:

Die Zuführung von Hausgeldzahlungen zur Erhaltungsrücklage
rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche
Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst,
wenn und soweit die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen
verausgabt werden.

BFH-Urteil v. 14..01.2025, IX R 19/24

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510025/

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