Schwärzungen im Fahrtenbuch, Änderung der Gewinnermittlungsart und USt-VA – neues Formular | Steuernachrichten Update 12/25

Schwärzungen im Fahrtenbuch, Änderung der Gewinnermittlungsart und USt-VA – neues Formular | Steuernachrichten Update 12/25

Schwärzungen im Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers, Änderung der Gewinnermittlungsart im Rahmen einer Außenprüfung und USt-VA – neues Formular
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Beschreibung

vor 8 Monaten

Bis zum Jahr 2011 ermittelte die Kraus GbR ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2012 stellte sie die
Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich
um. 

Für das Jahr 2016 reichte die GbR neben den betrieblichen
Steuererklärungen auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
ein. 

Im Jahr 2019 fand eine Außenprüfung statt, die auch das Jahr 2016
umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen höheren Gewinn als im Ursprung
fest.

Die GbR reichte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung
eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst
Übergangsgewinnermittlung auf den 01.01.2016 vor. 

Das FA wies den Einspruch zurück. Die Gesellschaft habe das
Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit
Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt. Nach
Eintritt der Bestandskraft der Bescheide läge keine Berechtigung
mehr vor, diese Wahl zu ändern.

Der BFH bestätigte diese Ansicht.

Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der
gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR
kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten
Voraussetzungen in Betracht.

Die GbR hat im Streitjahr die Voraussetzungen für eine
Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil sie das
Wahlrecht durch die Aufstellung des Jahresabschlusses bereits
ausgeübt hatte. 

Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der
Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar
als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses
kommt die Wahl der EÜR grundsätzlich nicht mehr in
Betracht.

Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden
Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden,
es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für
den Wechsel dar. In der "Glättung" von Gewinnerhöhungen infolge
einer Außenprüfung liegt kein solcher Grund vor.

§ 177 Abs. 1 AO enthält keine selbständige Rechtfertigung, die
getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

Hinweis:

Der BFH stellt darüber hinaus nochmals klar, dass der
Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart
grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden
bleibt.

BFH-Urteil v. 27.11.2024 - X R 1/23
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